Auktion und Hehlerei

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Wer an einer eBay-Auktion teilnimmt, darf alles, nur eines nicht: es auch nur für möglich halten, dass die angebotene Sache gestohlen wurde bzw. sonst aus einer, gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Straftat stammt. Hält man dies für möglich (sogenannter Eventualvorsatz), wird man zum Hehler, wenn man die Auktion gewinnt und die Sache erwirbt. Hierzu der Urteilstext:

Die Ersteigerung einer neuwertigen Sache bei eBay zu einem weit unter dem Neuwert liegenden „Schnäppchenpreis“ kann § 259 StGB erfüllen, wenn sich dem Erwerber aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände geradezu aufdrängen musste, dass es sich bei der gekauften Ware um Diebesgut handelt und er dies billigend in Kauf genommen hat. Ein Startpreis von einem Euro, die Warenbeschreibung „toplegal“ und die ausländische Herkunft der Ware reichen jedoch als Beweisanzeichen nicht aus, um auf Eventualvorsatz des Erwerbers schließen zu können (LG Karlsruhe StV 08, 363, SSW-Jahn 29, JuS 08, 174; vgl. auch BVerfG NJW 11, 292).

Der Umstand, dass trotz des erheblichen Werts des angebotenen Geräts der Startpreis deutlich unter dem Marktpreis des Geräts gelegen hat, ist kein taugliches Indiz dafür, dass jemand es für möglich gehalten hätte, er steigere auf Diebesgut. Mit dem Startpreis legt der Anbieter eine Onlineversteigerung fest, wie hoch das Mindestangebot sein muss. Die Angabe eines geringen Startpreises kann auf den unterschiedlichsten Motiven des Anbieters beruhen, wie etwa auf einer beabsichtigten Ersparnis höherer Gebühren für einen höheren Startpreis, auf Werbezwecken bzw. auf der Erreichung eines größeren Bieterkreises oder der Erwartung, auch über eine niedrig beginnende Auktion ein besonders hohen Preis im Rahmen der Auktion zu erzielen (vgl. OLG Köln MMR 2007, MMR Jahr 2007 Seite 446; zitiert nach juris).

Durch niedrige Startpreise werden auch solche Interessenten zur Teilnahme an einer Versteigerung veranlasst, die bei hohen Startangeboten sofort abgeschreckt würden. Je mehr Interessenten Gebote abgeben, desto eher kann der Anbieter darauf hoffen, dass die Angebote sich hochschaukeln bzw. durch Mitzieheffekte vielleicht auch solche Angebote abgegeben werden, die die Interessenten ursprünglich nicht ins Auge gefasst hatten, und insgesamt ein interessanter Zuschlagspreis erreicht wird (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2007 – Ns 84 Js 5040/07).

Auch der Preis, zu dem jemand den Zuschlag erhalten hat, ist nicht geeignet, seine Einlassungen zu widerlegen. Zunächst einmal ist der Zuschlagspreis weder vom Käufer noch vom Anbieter direkt zu beeinflussen. Jede Versteigerung hat ihre eigene Dynamik. Ein Artikel kann durch die geschilderten Mitzieheffekte teurer werden als beim Einkauf in einem normalen Laden, es kann aber auch das Gegenteil der Fall sein. Erfahrene „eBay“-Mitglieder wissen das und hoffen gerade darum, durch geschicktes Bieten und das Einhalten selbst gewählter Angebotsobergrenzen früher oder später ein „Schnäppchen“ zu machen (LG Karlsruhe, a. a. O.).

Gegen die Annahme von Eventualvorsatz spricht, dass das von einem Erwerber vor der Angebotsabgabe studierte Bewertungsprofil hervorragend ausgefallen war.

Schließlich weist auch der Aspekt, dass ein Erwerber Vorkasse leistete, eher darauf hin, dass er nicht mit der Möglichkeit kalkulierte, es werde ihm Hehlergut angeboten. Hätte der Erwerber diese Möglichkeit bedacht, dann wäre er nämlich zwangsläufig davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Kriminellen handelt. Dann hätte es auch nahegelegen, dass er selbst Opfer dieses Kriminellen wird, indem auf die Bezahlung per Vorkasse keinerlei Lieferung erfolgt. Es ist lebensfremd, zu unterstellen, dass jemand in diesem Fall bewusst mehrere hundert Euro aufs Spiel gesetzt hätte (so auch in dem vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall).

Rechtsanwalt Sönke Brandt

Fachanwalt für Strafrecht


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