Aus einem Bußgeldbescheid muss sich ein konkreter Vorwurf ergeben!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Häufig geht aus Anhörungsbögen und Bußgeldbescheiden nicht eindeutig hervor, was dem Betroffenen überhaupt vorgeworfen wird, etwa weil die Messstelle nicht im Detail angegeben wird, z.B. lediglich B33 ohne Angabe der genauen Position oder nur „Messung mit Lasergerät“ ohne dieses zu nennen. Nach der Rechtsprechung muss der Tatvorwurf so bezeichnet sein, dass sich dieser von ähnlichen Geschehensabläufen unterscheiden lässt.


Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt ein Verfahrenshindernis im Sinne der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO vor und die Bescheide sind nicht dazu geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Bei einer langen Straße ist es denkbar, dass sich ein Verstoß – etwa eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sich in kurzer Zeit oft wiederholt, weshalb von der Bußgeldbehörde verlangt werden kann, den Tatort exakt zu benennen.


Bundesgerichtshof: Abgrenzungsfunktion muss gewahrt sein!

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 08.10.1970, Az. 4 StR 190/70 deutlich gemacht, dass es ausreicht, wenn ohne Zweifel festgestellt ist, welcher Lebenssachverhalt sich ereignet haben soll.


Verwechslungsgefahr begründen!

Sobald aber eine Verwechslungsgefahr besteht und sich diese nicht ausräumen lässt, kann der Bußgeldbescheid zwar wirksam sein, aber dennoch ungeeignet dazu, die Verjährung zu unterbrechen.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen!

Sofern ein Tatvorwurf gemacht werden sollte, der sich nicht auf Anhieb zuordnen lassen sollte, sollte unbedingt gegen einen Anhörungsbogen und erst recht gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden, um nachteilige Folgen wir Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot zu vermeiden.


Ich unterstütze ich Sie als bundesweit tätiger Verteidiger in Bußgeldsachen gerne!


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