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Verteidigung beim Vorwurf „Hausfriedensbruch“

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Das geschütztes Rechtsgut des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB ist das individuelle Hausrecht. Hierzu zählen regelmäßig aber auch neben der Wohnung, Geschäftsräume oder sonstige abgeschlossene Räume eines anderen, in welche widerrechtlich eingedrungen wird. Hierzu zählt auch das Übersteigen von Zäunen, um sich Zutritt zum Bahngelände zu verschaffen. Gleiches gilt für das unbefugte Verweilen in den Räumlichkeiten, ohne sich auf die Aufforderung des Berechtigten hin zu entfernen.

Für die strafrechtliche Verfolgung des § 123 StGB ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich. Hier gibt es die effektive Verteidigungsmöglichkeit, dass sich im Rahmen der Akteneinsicht durch den Strafverteidiger herausstellt, dass dieser Strafantrag nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt wurde.

Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Hausfriedensbruch ist äußerst umfangreich. Der Strafrahmen beim Hausfriedensbruch nach § 123 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Tatbestand ist dann gegeben wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt.


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