Ausgewählte Fallgruppen ambulanter Behandlungsfehler niedergelassener Ärzte

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1.Behandlung des Diabetes mellitus

Unzureichende Dokumentation in den Unterlagen des behandelnden Arztes über die Behandlung der Erkrankung/Diagnose Diabetes mellitus. Aufgrund der gemessenen Blutwerte lag ein dringend zu behandelnder Diabetes mellitus Typ II vor, der nicht nur durch regelmäßige Blutzuckerkontrollen, sondern auch durch etwa wöchentliche Untersuchungen des Urins auf Zucker und Aceton sowie Bestimmungen des Körpergewichts hätte ärztlicherseits überwacht werden müssen. Diese Maßnahmen wurden über einen Zeitraum von 4 Jahren nicht vorgenommen Dies hat die Ausbildung einer diabetischen (Makro- und Mikro-) Angiopathie mit den Folgen einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit sowie einer diabetischen Polyneuropathie begünstigt.

2. Postoperative fehlerhafte Behandlung nach Kataraktoperation (Versäumnisse bei Anzeichen einer beginnenden Endophthalmitis)

Die versäumte frühere augenärztliche Behandlung hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem besseren Ergebnis geführt. Nach der ambulanten Operation des rechten Auges wegen eines grauen Stars (Katarakt) wurde der Befund einer rechtsseitigen Endophthalmitis mit Hypopyon, Zellen im Glaskörper und Infiltration in der Netzhaut, erhoben; außerdem bestand der Verdacht auf eine Netzhautablösung. Der im Krankenblatt am ersten postoperativen Tag aufgezeichnete Befund begründete bereits den Verdacht auf eine beginnende Endophthalmitis. In einem solchen Fall ist sofort eine hochdosierte systemische Behandlung mit Antibiotika und eine Vitrektomie indiziert. Der behandelnde Augenarzt hätte umgehend die dafür erforderlichen Maßnahmen (hier: stationäre Einweisung) veranlassen müssen, dies hat er unterlassen. Die Verabreichung nur von Augentropfen und -salbe war unzureichend und führte zur Haftung.

3. Ambulante Kniegelenkoperation

Bei einer ambulanter Operation ist zu prüfen, ob das ambulante Vorgehen - anstelle einer stationären Behandlung - dem chirurgischen Standard entspricht und ob eine ärztliche Assistenz geboten ist. Im Beispielfall war die Entscheidung, die Operation ambulant und ohne ärztliche Assistenz vorzunehmen, vorwerfbar und zu beanstanden. Des Weiteren wurde beanstandet, dass die Kniegelenkinfektion nicht frühzeitig erkannt und die unverzügliche Infektsanierung hierdurch verhindert wurde. Hinzu kommt die mangelnde Sorgfalt des Arztes bei der Inspektion des Wundbereichs (Hygienemangel).



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