Arzthaftung Behandlungsfehler Aufklärungsfehler

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Arzthaftung Behandlungsfehler Medizinrecht Fallgruppen

Fallgruppen: operative Behandlungsfehler während stationärem Aufenthalt

1. Zur Diagnostik der Heparin-induzierte Thrombozytopenie

Beim Patienten bestanden im Beispielsfall Schmerzen im linken Bein und Atemnot nach einer Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule. Obwohl schon die Beschwerden den Verdacht auf eine mögliche Beinvenenthrombose u./o. auf Lungenembolien als Folge einer HIT-II mit intravasalen Gefäßverschlüssen darauf hinwiesen, wurden keine bildgebende Untersuchungen durchgeführt, die Hinweise auf eine Phlebothrombose und Perfusionsstörung der Lungen ergeben hätte. Beanstandet wurde die mangelnde Kontrolle der Thrombozyten, so dass die erhebliche Thrombozytopenie später festgestellt wurde.  Des Weiteren wurde als fehlerhaft festgestellt, dass die weiterführende Diagnostik (HIPA-Test) nicht veranlasst und damit die Therapie mit Heparin nicht sogleich beendet wurde. Diese Maßnahmen wurden trotz ausdrücklicher Hinweise auf eine HIT-II unterlassen. Die vorwerfbaren Behandlungsfehler führten zu einer irreversiblen ischämischen Hirninfarkt mit Halbseitenlähmung rechts und Aphasie.

2. Überwachung einer Venenkatheteranlage

Bei einer 30-jährigen Patientin wurde es als fehlerhaft angesehen eine Venenverweilkanüle länger als notwendig zu belassen und erst nach einer Liegezeit von 87 Stunden zu entfernen. Diese Verzögerung war auch deshalb zu beanstanden, weil bereits eindeutige lokale Entzündungszeichen mit erhöhten fieberhaften Temperaturen vorlagen. Weiter war es fehlerhaft, bei akut aufkommendem und tagelang anhaltendem hohem Fieber nicht die Sepsis in die differenzialdiagnostischen Erwägungen einbezogen zu haben. Grob fehlerhaft war es ungeachtet des weiteren Anstiegs des CRP und der nun anhaltenden Muskelschmerzen in allen Gliedmaßen das septische Krankheitsbild in einer bereits äußerst bedrohlichen Form verkannt und nicht sofort die dringend erforderliche antibiotische Therapie begonnen zu haben. Bei frühzeitiger Erkennung und Behandlung der Sepsis hätte der Tod der Patientin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.

3. Gallenwegläsion

Im folgenden Beispielsfall wurde die Patientin wegen Gallensteine operiert. Die Patientin wurde nach der Operation ohne Besonderheiten entlassen. Einige Tage nach der Operation wurde die Patientin wegen Schmerzen im Nabelbereich erneut im Krankenhaus behandelt. Jedoch waren die diagnostischen Maßnahmen zur Feststellung der Gallenwegsläsion unzureichend und führten damit zu einer vermeidbaren erheblichen Verzögerung der Diagnose und der operativen Sanierung. Dem Krankenhaus wurden ein mangelhaftes technischen Vorgehen und fehlende Sorgfalt vorgeworfen. Als Gesundheitsschaden wurde die dauernden vermeidbaren schweren gesundheitlichen Belastungen, auch durch die Respiratortherapie festgestellt, die bei rechtzeitigem sachgerechtem diagnostischem und operativem Vorgehen vermieden worden wären.

4. Fehlerhafte endoskopische Leistenbruchoperation

Starke Schmerzen in der linken Leiste führten bei einem 67-jährigen Patienten zu der Diagnose eines linksseitigen Leistenbruches. Während der Operation verletzte der Operateur die Blase erheblich. Er übersah trotz einem kleinen überschaubaren Operationsgebiet zwei Perforationen. Der Operateur hätte bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt die Blasenverletzung erkennen und entweder unverzüglich selbst oder sogleich einen Urologen hinzuziehen müssen. Das vorwerfbare Verhalten des Operateurs führte zu einem Gesundheitsschaden in Form der erforderliche Nachoperation zur Behebung der Harnblasenschäden sowie die damit verbundenen Schmerzen.

5. Risikofaktor Makrosomie des Kindes

Eine 29-jährige Patientin erwartete ihr erstes Kind. Bei einer Untersuchung in der 34. Schwangerschafts-woche ergab die sonographische Gewichtsschätzung, dass mit einem makrosomen Kind gerechnet werden muss. Bei der stationären Aufnahme der Patientin hätte nochmal eine Messung zur Bestimmung der Größe des Kindes erfolgen müssen, da die erneute Messung das Ausmaß der Makrosomie geklärt hätte. Dies wurde jedoch unterlassen und stellt einen Behandlungsfehler dar. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Aufklärung der Patientin über die Risiken einer vaginalen Entbindung und einer Sektion erfolgen müssen. Auch dies erfolgte nicht. Die Patientin wurde in der Entscheidungsfindung nicht einbezogen und damit ohne ihre wirksame Einwilligung vaginal entbunden. Bei der Geburt kam es zu einer Plexusschädigung. Die beschuldigte Klink haftet für alle Gesundheitsschäden, die bei der Vaginalgeburt eingetreten sind.


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Oliver Wicher

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