Ausgleichspflicht unter Erben

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Wann müssen Zuwendungen unter Erben ausgeglichen werden?


Eine Ausgleichspflicht kommt nur in Betracht unter Abkömmlingen (Kinder), die entweder nach der gesetzlichen Erbfolge erben oder aber durch letztwillige Verfügung wie gesetzliche Erben behandelt werden sollen.

Die Zuwendungen, die ausgleichspflichtig sein können, müssen zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt sein.

Beim Berliner Testament wird auch der vorverstorbene Ehegatte als Erblasser angesehen, sodass auch dessen Zuwendungen nach dem zweiten Erbfall möglicherweise ausgeglichen werden müssen.


Welche Zuwendungen/Leistungen sind auszugleichen?


Nach §2050 BGB sind Zuwendungen von Eltern an Kinder im Hinblick auf die Eheschließung oder eine Existenzgründung (Ausstattung) auszugleichen, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

Zuschüsse, die als Einkünfte oder zur Berufsausbildung verwendet werden sollten, sind auszugleichen, wenn sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers überstiegen haben.

Sonstige Zuwendungen sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung so bestimmt hat.

Nach §2057 a BGB sind Leistungen wie die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, die in besonderem Maße das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt haben, auszugleichen, soweit das Kind kein angemessenes Entgelt hierfür erhalten hat.

Dies gilt ebenfalls für eine längere Zeit der Pflege ohne angemessenes Entgelt.


Kann der Erblasser den Ausgleich ausschließen?

Der Erblasser muss zum Zeitpunkt der Zuwendung die Ausgleichspflicht ausschließen.

Im Nachhinein (z.B. durch Testament) ist dies nicht mehr möglich. Hier hat der Erblasser allerdings die Möglichkeit zugunsten des ausgleichspflichtigen Erben ein Vermächtnis in Höhe der Ausgleichspflicht anzuordnen.





Wie wird der Ausgleich unter den Erben vollzogen?


Wichtig: Die auszugleichenden Zuwendungen des Erblassers gehören nicht zum Nachlass und müssen auch nicht zurückgegeben werden. Es handelt sich hier um einen rein rechnerischen Ausgleich.

Im Rahmen der Auseinandersetzung des Erbes werden die auszugleichenden Zuwendungen gemäß ihrem Wert dem Nachlass hinzugerechnet.

Der sich dadurch ergebende höhere Vermögenswert wird entsprechend der Erbquote auf die Erben verteilt.

Bei der Auszahlung wird dann bei den einzelnen Erben die bereits erhaltene ausgleichspflichtige Zuwendung in Abzug gebracht.

Die Qualifizierung und Bezifferung von ausgleichspflichtigen Zuwendungen sind häufig sehr problematisch. Hier sollte so schnell wie möglich ein Anwalt für Erbrecht eingeschaltet werden, um eine sachliche und gütliche Lösung schnell zu erreichen.


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