Auskunft der Bankkunden – der Weg ist das Ziel

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Worum geht es?

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Mandanten, Ansprüche aus gekündigten oder beendeten Darlehensverträgen gegen die Banken geltend zu machen; bspw. bei Überzahlung des Darlehensvertrages. Dieses betrifft sowohl Mandanten in der Rechtsform einer natürlichen Person, als auch einer juristischen Person. 

Um diese Ansprüche geltend zu machen, bedarf es nicht nur eines Anspruchs, sondern dieser muss auch beziffert werden. Häufig sind die Unterlagen und Abrechnungen durch die Banken nicht ordnungsgemäß bis zum Kontostand Null erteilt worden oder die einzelnen Positionen bei Verwertung von Sicherheiten nachvollziehbar verbucht. Banken berufen sich häufig nach einer Kreditkündigung darauf, nicht mehr verpflichtet zu sein, Kontoauszüge zu erstellen.

Umso wichtiger ist für den Mandanten, die Abrechnung der Konten, insbesondere dann, wenn das Darlehensengagements gekündigt ist und die Bank über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Verwertungserlöse erzielt. Dieses muss nicht nur durch die Mandanten nachvollzogen werden können, sondern häufig hängen daran auch steuerrechtliche Gestaltungsfragen.

Im Rahmen der anwaltlichen Betreuung der Mandanten wird im Rahmen einer Stufenklage zunächst die Auskunftserteilung verfolgt, um dann in einem zweiten Schritt nach Auskunft den Anspruch zu beziffern.

Die Banken blocken häufig die Aushändigung der Unterlagen mit der Begründung ab, diese seien nicht mehr vorhanden oder es bestehe kein Anspruch des Kunden darauf oder die Angaben wären bereits erteilt. Dieses mehr als zweifelhafte Geschäftsgebaren betrifft nicht nur die Privatbanken, sondern bedauerlicherweise auch Förderbanken, die einen öffentliche Auftrag haben.

Was ist zu tun?

Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Bankkunde aus den Regelungen der §§ 666 BGB i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen das kontoführende Kreditinstitut auf Auskunft. Dieser Auskunftsanspruch betrifft auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat. 

Der Auskunftsanspruch betrifft nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind. Dieses betrifft beispielsweise die Zusammensetzung einer ins Soll gestellten Vorfälligkeitsentschädigung. 

Hier zählt es auch nicht, dass der Kunde bereits über bestimmte Vorgänge durch sein Kreditinstitut unterrichtet wurde. Er kann erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die erteilten Informationen verloren gegangen, nicht zugegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist und beispielsweise die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen nicht abgelaufen sind. 

Gemessen hieran ist in der Regel eine Auskunftserteilung immer möglich und zumutbar. Die Bank muss darlegen, dass die Unterlagen vernichtet wurden, wenn sie sich darauf beruft. Allein der Fristablauf von handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen soll, so der BGH, nicht ausreichen, den Auskunftsanspruch abzuwehren.

Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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