Auskunftspflicht und Schweigerecht in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

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Viele unserer Mandanten lassen sich fachanwaltlich darüber beraten, ob dem Auskunftsverlangen der Berufsunfähigkeitsversicherung im Leistungsfall (diese Frage kann selbstverständlich auch auf die Sparte der Unfallversicherung, Krankenversicherung oder Krankentagegeldversicherung übertragen werden) uneingeschränkt Folge geleistet werden muss.

Generell ist hierbei zu beachten, dass sich aus den zugrunde liegenden Vertragsbedingungen sogenannte Mitwirkungspflichten ergeben. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht sind dem Versicherer alle zur Leistungsprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt ebenfalls für die dafür erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung.

Fraglich ist jedoch, wo die Grenze der geschuldeten Mitwirkungspflicht zu ziehen ist. Denn fast alle Versicherer verbinden mit ihrer Leistungsprüfung auch die Prüfung, ob vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt wurden. Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, also in der Regel die wahrheitswidrige Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antrag auf Abschluss der Versicherung, eröffnet der Versicherung die Möglichkeit, sich vom Vertrag rückwirkend zu lösen und den Leistungsfall abzulehnen.

Um die vermeintliche Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen aufzudecken, fordert der Versicherer regelmäßig auch Befunde an, die vor Antragstellung erhoben wurden und damit gar nicht direkt im Zusammenhang mit dem Leistungsfall stehen. Gleiches gilt erneut für Schweigepflichtentbindungen, die einen Zeitraum weit vor Antragstellung betreffen.

Die Frage ist nun, ob der Versicherungsnehmer eine solche Schweigepflichtentbindung verweigern darf.

Diese Frage ist umstritten. So urteilte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 12.06.2013 – 23 O 341/12 –, dass ein Versicherungsnehmer diese Entbindung erteilen muss, da die Prüfung in Bezug auf die Lösung vom Vertrag regelmäßig zur Leistungsprüfung dazu gehöre. Eine wenig überzeugende Entscheidung, da das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 17.7.2013 entschieden hatte, dass Auskunftsverlangen auf solche Daten begrenzt sein müssen, die der Prüfung des Leistungsfalles dienen. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage bisher noch nicht geäußert.

Die Prüfung, ob eine solche Weigerung zielführend ist, sollte fachanwaltlicher Prüfung und Beratung unterliegen.

Wir bieten Ihnen fachanwaltliche Beratung in allen Fragen des Berufsunfähigkeitsversicherung. Falls Sie Fragen zu dem Rechtsgebiet Versicherungsrecht haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht Oliver Ostheim und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht Oliver Klaus zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Sprechen Sie mit uns! Wir geben Ihnen gerne – auch telefonisch – eine erste Auskunft. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und – falls erforderlich – vor Gericht.

Ihre Ansprechpartner im Versicherungsrecht:

Oliver Ostheim, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht

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