Ausländischer Arbeitgeber in Bulgarien - Anmeldung und praktische Umsetzung
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Immer mehr internationale Unternehmen entdecken Bulgarien als attraktiven Standort für die Rekrutierung von Fachkräften – insbesondere im Bereich IT und Dienstleistungen. Dabei stellt sich für ausländische Arbeitgeber die Frage, wie Arbeitsverhältnisse mit in Bulgarien ansässigen Mitarbeitern rechtlich zu gestalten sind und welche Schritte für eine ordnungsgemäße Anmeldung in Bulgarien erforderlich sind, sofern dieser keine eigene Betriebsstätte in Bulgarien hat.
I. Wann ist eine Anmeldung in Bulgarien erforderlich?
Entscheidend ist, ob ein ausländisches Unternehmen lediglich eine in Bulgarien wohnhafte Person für Remote-Arbeit beschäftigt oder ob es eine feste Betriebsstätte im Land unterhält (z. B. ein Büro, eine Werkstatt usw.).
Fall 1: Nur Beschäftigung einer in Bulgarien wohnhaften Person (Remote-Arbeit)
Wenn das Unternehmen keine Betriebsstätte in Bulgarien unterhält, sondern lediglich eine dort ansässige Person zur Fernarbeit beschäftigt, reicht die Registrierung beim bulgarischen Finanzamt aus. Dafür erhält das Unternehmen eine Dienstnummer (Steuernummer), über die es:
- Arbeitsverträge beim Finanzamt registrieren kann,
- Änderungen im Beschäftigungsverhältnis melden kann,
- monatliche Lohn- und Sozialversicherungsangaben einreichen muss.
Fall 2: Betrieb einer Niederlassung in Bulgarien
Unterhält das Unternehmen eine Betriebsstätte in Bulgarien – etwa für den direkten Kundenkontakt oder mit eigenen Geschäftsräumlichkeiten – wird eine formelle Niederlassung oder Tochtergesellschaft im Land erforderlich. In diesem Fall gelten weitergehende Pflichten, insbesondere im Bereich Unternehmensbesteuerung und Gewerbeanmeldung.
II. Anwendbares Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
EU-Rechtsgrundlagen
Die grenzüberschreitende Beschäftigung wird durch folgende EU-Verordnungen geregelt:
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Durchführung der vorgenannten Verordnung
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine in Bulgarien beschäftigte Person den bulgarischen Sozialversicherungsvorschriften – unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verpflichtet zudem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Bulgariens, Sozialversicherungsbeiträge so abzuführen, als ob sie in Bulgarien ansässig wären.
Konsequenz für ausländische Arbeitgeber
Ein ausländischer Arbeitgeber, der einen in Bulgarien ansässigen Mitarbeiter beschäftigt, muss:
- den Arbeitsvertrag nach bulgarischem Arbeitsrecht gestalten,
- Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem bulgarischen Sozialversicherungsrecht abführen,
- die Vorschriften der Verordnung Nr. N-13 vom 17. Dezember 2019 zur Meldung versicherungspflichtiger Personen einhalten.
III. Anmeldung bei dem bulgarischen Finanzamt
Da ausländische Unternehmen in Bulgarien nicht automatisch im Handelsregister erfasst sind, müssen sie sich aktiv bei dem bulgarischen Finanzamt - die Nationale Einnahmenagentur (NAP/NEA) - registrieren lassen, um eine Dienstnummer zu erhalten. Diese Anmeldung ist Voraussetzung für die Meldung von Arbeitsverträgen und Beiträgen.
Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind:
- Handelsregisterauszug des Unternehmens (mit Apostille und beglaubigter bulgarischer Übersetzung)
- Angaben zu: Firmenname, Registernummer, Vertretungsregelung, Sitzadresse
- Steuerliche Anmeldebescheinigung vom zuständigen Finanzamt im Sitzstaat (ebenfalls mit Apostille)
- Umsatzsteuerbescheinigung mit Apostille
- Zwei Anträge auf Zuweisung einer Dienstnummer
Nach Prüfung der Unterlagen weist die NEA dem Unternehmen gemäß Art. 82 Abs. 4 des bulgarischen Sozialversicherungsgesetzes (SVGB) eine Dienstnummer zu. Erst danach ist die korrekte Meldung und Beitragszahlung möglich.
IV. Pflichten nach der Anmeldung
Nach erfolgreicher Registrierung ist der Arbeitgeber verpflichtet:
- Arbeitsverträge gemäß bulgarischem Recht abzuschließen und bei der NEA anzumelden,
- monatlich Steuer- und Sozialversicherungsdaten an die NEA zu übermitteln,
- sämtliche Beiträge korrekt und fristgerecht zu entrichten.
Wichtiger Hinweis zur Zahlung:
Es wird dringend empfohlen, ein bulgarisches Bankkonto zu eröffnen. Überweisungen aus dem Ausland führen häufig zu Fehlbuchungen, da bulgarische Zahlungssysteme sehr spezifische Angaben voraussetzen, die bei internationalen Überweisungen oft nicht vollständig übermittelt werden.
V. Anwendung des bulgarischen Steuerrechts
Auch steuerlich gilt Bulgarien als Ursprungsstaat der Einkünfte, wenn die Arbeit auf bulgarischem Boden geleistet wird – unabhängig davon, dass der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (Zakon za Danak Varhu Dohodite na Fizicheskite Litsa, kurz ZDDFL) handelt es sich um Einkünfte aus bulgarischer Quelle. Die Einkommensteuer beträgt:
- 10 % auf die gesamte jährliche Bemessungsgrundlage
- Monatliche Vorauszahlungen, die vom Arbeitgeber zu leisten sind (Art. 42 Abs. 1 ZDDFL)
Fazit
Ein ausländischer Arbeitgeber, der in Bulgarien ansässige Mitarbeiter beschäftigt, muss umfangreiche gesetzliche Pflichten beachten. Bereits bei reinem Remote-Work ohne Niederlassung ist eine Registrierung bei der NEA erforderlich. Erfolgt die Tätigkeit vor Ort mit Betriebsstätte, kommen zusätzlich gesellschafts- und steuerrechtliche Anforderungen hinzu.
Für eine reibungslose Durchführung empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem in Bulgarien ansässigen Steuerberater oder spezialisierten Dienstleister.
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