Auslegung eines Testaments

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Der Inhalt vieler Testamente kann für die Hinterbliebenen zunächst unklar sein. Oftmals entsteht Streit über dessen Inhalt, insbesondere dann, wenn es Interpretationsspielräume gibt. Auszulegen ist das Testament grundsätzlich nach dem Willen des Verstorbenen. Wie dies genau geschieht, soll im Folgenden erläutert werden.


Der Wille des Erblassers ist maßgeblich

Einzig und allein der Wille des Erblassers ist bei der Auslegung eines Testaments maßgeblich. Bei Unklarheiten über den Inhalt des Testaments muss der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden. Maßgeblich ist hierbei dessen mutmaßlicher Willen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. 


Umstände außerhalb des Testaments? Andeutungstheorie!

Zur Ermittlung des Erblasserwillens können auch außerhalb der Urkunde befindliche Umstände in die Auslegung miteinbezogen werden. Dafür ist gemäß der sogenannten Andeutungstheorie jedoch mindestens ein vager Hinweis in der Testamentsurkunde erforderlich. 


Begriffsverständnis des Erblassers: erläuternde Auslegung

Auch besteht die Möglichkeit einer erläuternden Auslegung. Ergibt sich andeutungsweise aus der Urkunde, dass der Erblasser einen Begriff wider dessen genereller Bedeutung innerhalb des allgemeinen Sprachgebrauchs benutzt hat, ist danach der von dem Erblasser beigelegte Sinngehalt maßgeblich.


Wenn der Erblasser etwas nicht bedacht hat: ergänzende Auslegung

Hat der Erblasser nachträglich eingetretene Umstände innerhalb seines Testaments nicht bedacht, ist eine ergänzende Auslegung möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich im Testament zumindest andeutungsweise sein hypothetischer Wille für diese Umstände erkennen lässt.


Die Auslegung ergibt mehrere Interpretationsmöglichkeiten? Auslegungsregel § 2084 BGB!

Lässt die Auslegung eines Testaments verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu, greift die allgemeine Auslegungsregel des § 2084 BGB. Danach soll im Zweifel diejenige Interpretation gelten, die zur Wirksamkeit des Testaments führt.


Bei einschlägigen Beweisen steht der Auslegung nichts mehr im Wege

Somit ist der Inhalt ganz nach dem tatsächlichen und hypothetischen Willen des Erblassers zu bestimmen. Es muss nur noch bewiesen werden, was der Erblasser wirklich gewollt hat, um den zutreffenden Inhalt des Testaments zu bestimmen.

Foto(s): ©Fotolia/Kzenon

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