Aussagedelikte §§ 153 ff. StGB

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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Was sind die Voraussetzungen?

Das Strafrecht versieht die Falschaussage nach § 153 StGB mit spezifischen Merkmalen, die vorliegen müssen, damit es zu einer Strafe wegen Falschaussage kommen kann.

Es muss eine Aussage vor Gericht oder einer anderen zu einer eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle stattfinden, um den Tatbestand des § 153 StGB zu erfüllen. Möglich ist die Falschaussage via StGB beispielsweise bei:

  • Notaren
  • deutschen Konsularbeamten 
  • Prüfungsstellen des Parlaments

Entscheidend ist, dass nur die Möglichkeit, die Vernehmung unter einer Vereidigung durchzuführen, besteht, diese jedoch nicht stattfindet. Denn ansonsten käme der Straftatbestand des Meineids in Betracht. Polizei und Staatsanwaltschaft besitzen diese Befugnis nicht. Sie können keine Vernehmungen durchführen und daher bei einer unwahren Äußerung auch nicht § 153 StGB geltend machen.

Als Täter kommen nur Zeugen oder Sachverständige in Frage. Ein Beschuldigter kann hingegen kein Täter des § 153 StGB sein und somit auch keine Strafe für eine Falschaussage erhalten.

Um eine Anzeige wegen Falschaussage vor Gericht zu erstatten, muss der als Täter taugliche Zeuge oder Sachverständige eine falsche Aussage abgeben. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Inhalt nicht mit dem deckt, worüber ausgesagt wurde und daher nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Gegenstand einer Aussage können alle Tatsachen sein und bei Sachverständigen auch deren Werturteile.

Der Wahrheitspflicht unterliegt alles, was Gegenstand der Vernehmung ist. Dabei ist jedoch wichtig, dass der Rahmen der Wahrheitspflicht nicht unbegrenzt ist. Vielmehr muss der Aussagende nur zutreffende Aussagen bezüglich der Angaben zu seiner Person und zum Vernehmungsgegenstand machen.

Üblicherweise wird dem Zeugen in einem Strafverfahren vorab der Gegenstand der Untersuchung genannt. Der Aussagende ist nicht dazu verpflichtet, außerhalb der ihm gestellten Beweisfragen, zusätzliche Informationen zu liefern, die für die richterliche Entscheidung von Belang sein könnten. Außerdem ist eine Aussageverweigerung nicht automatisch eine falsche uneidliche Aussage.

Aber auch eine unvollständige Aussage kann den Tatbestand des § 153 StGB erfüllen und eine Strafanzeige wegen Falschaussage nach sich ziehen. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn die lückenhafte Mitteilung von dem Aussagenden als vollständig ausgewiesen wird und sich im Nachhinein herausstellt, dass er bestimmte Informationen absichtlich verschwiegen hat.

Wie hoch ist die Straferwartung?

Für die Falschaussage ist folgende Strafe in § 153 StGB geregelt: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Demnach ist für die uneidliche Falschaussage eigentlich keine Geldstrafe vorgesehen. Allerdings lässt § 47 Absatz 2 Satz 2 StGB ausnahmsweise eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen zu. Außerdem gibt es die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 157 StGB. Hiernach kann für die uneidliche Falschaussage sogar von einer Strafe abgesehen werden, wenn der Aussagende die Unwahrheit gesagt hat, um einen Angehörigen oder sich selbst vor einer Bestrafung zu schützen. Neben § 157 StGB gibt es eine weitere Sonderregelung in § 158 StGB. Dieser Paragraf sieht die Berichtigung einer falschen Aussage vor. Dies ist eine Form der tätigen Reue, die allerdings rechtzeitig stattfinden und eine vollständige Richtigstellung beinhalten muss.

Meineid, § 154 StGB

Der Meineid ist die erschwerte Form der Falschaussage. Hier kommt neben der unwahren Aussage noch die Verbindung mit einem Eid dazu, d. h., der Täter schwört vor einem Gericht oder einer anderen zur Eidesabnahme zuständigen Stelle falsch. 

Eidesabnahme vor einem Staatsanwalt oder Rechtspfleger fallen nicht darunter. Der Beschuldigte selbst kann nicht falsch schwören.

Der Meineid wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Falsche Versicherung an Eides statt, § 156 StGB

Die falsche Versicherung an Eides statt ist in § 156 StGB geregelt. Nach dieser Norm macht sich derjenige strafbar, der vor einer zuständigen Behörde eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt. Die Versicherung ist abgegeben, sobald sie in den Machtbereich derjenigen Behörde gelangt, an welche sie gerichtet war.

Die falsche Versicherung an Eides statt wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.

Verteidigung 

In vielen Fällen werden Umfang und Rechtsfolge der Aussagedelikte unterschätzt, denn bereits unrichtige Angaben der Personalien oder das Auslassen von relevanten Informationen können den Straftatbestand der Falschaussage vor Gericht erfüllen. Eine Rechtsberatung von einem Rechtsanwalt ist daher unbedingt zu empfehlen. Der Strafverteidiger wird mit dem Beschuldigten zusammen prüfen, ob dieser möglicherweise die Aussage rechtzeitig korrigiert hat. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht die Aussage noch bei seiner Entscheidung berücksichtigen konnte.

Es besteht dann die Möglichkeit für das Gericht, die Strafe entweder zu mildern oder von einer Verurteilung abzusehen, § 158 StGB.

Die Zeugenaussage im Prozess sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, weshalb Sie sich im Vorhinein informieren und sich durch einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger beraten lassen sollten. Dies beugt der Möglichkeit vor, dass Sie sich als Zeuge strafbar machen und sich selbst später in einem Strafverfahren wiedersehen.

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