Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Aussageverweigerungsrecht!

Aussageverweigerungsrecht: Wann hat man ein „Recht zu schweigen“?

  • 2 Minuten Lesezeit
Aussageverweigerungsrecht: Wann hat man ein „Recht zu schweigen“?

Personen, die von Strafverfolgungsbehörden, den sogenannten Ermittlungsbehörden, einer Straftat verdächtigt werden, müssen je nach Verdachtsgrad eine Reihe von Grundrechtsbeeinträchtigungen hinnehmen. Typische Beispiele hierfür sind die Hausdurchsuchung, die Vorführung vor dem Ermittlungsrichter oder die Untersuchungshaft. Allerdings haben auch die von den Ermittlungsbehörden verfolgten Personen Rechte, die zu beachten sind.

Was ist das Aussageverweigerungsrecht?

Das Aussageverweigerungsrecht ist eine Säule des Rechtsstaates und eine zwingende Voraussetzung für ein faires Verfahren. Es ist das Recht eines jeden, den man verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben, in einem Strafverfahren nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen (nemo tenetur se ipsum accusare).

Beschuldigter ist über seine Rechte zu belehren

Das Aussageverweigerungsrecht hat seine gesetzliche Verankerung in § 136 und § 163a Strafprozessordnung (StPO) und auch in § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Das Gesetz bestimmt, dass der Verdächtige, den man im Ermittlungsverfahren „Beschuldigter“ nennt, vor der ersten Vernehmung belehrt werden muss. Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald die Ermittlungsbehörden Kenntnis von dem Anfangsverdacht einer Straftat erhalten, zum Beispiel durch eine Strafanzeige

In so einem Fall nehmen zum Beispiel Polizeibeamte Kontakt zu Zeugen und zum Beschuldigten auf, um diese zu vernehmen. Vor der Vernehmung muss der Beschuldigte über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Daneben muss er erfahren, aus welchem Grund er als Beschuldigter vernommen werden soll, insbesondere welche Tat er begangen haben soll, und dass er das Recht hat, in jedem Stadium des Verfahrens einen Anwalt seiner Wahl zu befragen und hinzuzuziehen. 

Möchte der Beschuldigte einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zu geben, wie er einen Verteidiger kontaktieren kann, und er ist auf anwaltliche Notdienste hinzuweisen. Zuletzt ist er darüber zu belehren, dass er die Erhebung von Entlastungsbeweisen beantragen kann. Hat der Beschuldigte ein Recht auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers, ist er darauf, aber auch auf etwaige Kostenfolgen hinzuweisen.

Belehrungspflicht bei jeder ersten Vernehmung

Über das Aussageverweigerungsrecht ist der Beschuldigte bei jeder ersten Vernehmung durch die Polizei und Staatsanwaltschaft, bei der ersten Vernehmung durch den Ermittlungsrichter und bei der ersten Vernehmung durch das Gericht nach Anklageerhebung in der Strafverhandlung zu belehren. Wird der Verdächtige nicht oder unzureichend belehrt, darf seine Aussage nicht verwertet und gegen ihn verwendet werden.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Aussageverweigerungsrecht?

Rechtstipps zu "Aussageverweigerungsrecht"