Ausschluss der Gewährleistung für Privatverkäufer auf eBay

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Personen, die gelegentlich auf eBay Gegenstände verkaufen, sind oft daran interessiert, die Gewährleistung auszuschließen. Oft liest man in den Auktionen aber die abenteuerlichsten Klauseln, die dem Verkäufer gar nichts bringen oder vielleicht sogar schaden können.

Das Gesetz sagt aus, dass ein Kaufgegenstand vom Grundsatz her frei von Mängeln sein muss. Ist die Sache aber doch mangelhaft, kann der Käufer innerhalb von zwei Jahren bestimmte Gewährleistungsrechte geltend machen.

Viele Verkäufer, die gelegentlich privat Artikel verkaufen, möchten diese Gewährleistung natürlich soweit es geht reduzieren. Dazu ist aber eine rechtssichere Formulierung erforderlich.

Wichtig ist die Formulierung

Oft liest man zum Teil sehr abenteuerliche Formulierungen zu dem Ausschluss der Gewährleistung. Fast schon ein Klassiker, aber nicht totzukriegen ist der Ausschluss, wonach „nach neuem EU-Recht keine Garantie” erfolgt. Dieser Hinweis ist nicht korrekt und hat keine Wirkung. Von der Bezeichnung „Garantie" sollte im Übrigen nach Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden, wenn man nicht wirklich etwas garantieren will (z.B. „ich garantiere, das Moped hat keine Kratzer”).

Um die Gewährleistung als wirksam zu begrenzen oder auszuschließen, muss eine klare Formulierung verwendet werden. So bietet sich etwa folgende Formulierung an:

„Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.”

Weiterhin, muss diese Vereinbarung über den Ausschluss direkt in der Artikelbeschreibung deutlich aufgeführt werden. Wird der Ausschluss erst nach Ende der Auktion mitgeteilt, dann ist er wirkungslos.

Auch die Auktionsbeschreibung entscheidet

Wichtig ist aber nicht nur die konkrete Formulierung des Gewährleistungsausschlusses. Es kommt nämlich auch auf die Auktionsbeschreibung an. Klar sollte sein, dass Ausschluss der Gewährleistung nicht wirksam ist, wenn ein Mangel des Artikels verschwiegen wurde oder bewusst eine falsche Angabe zu der Ware gemacht wurde.

Fazit

Auf der sicheren Seite ist man, wenn eine wirksame Klausel zum Gewährleistungsausschluss verwendet wird und die Artikelbeschreibung sachlich getätigt wird und der Wahrheit entspricht. Denn überschwängliche Beschreibungen und Lobenshymnen auf den Artikel können aufgrund einer falschen Formulierung schnell zu einer Beschaffenheitsgarantie werden. Übrigens sollten Privatverkäufer, die häufig auf eBay verkaufen darauf achten, nicht ungewollt als Unternehmer eingestuft zu werden.

Rechtsanwalt Sebastian Dramburg

Anwaltskanzlei Dramburg


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