Abmahnung Privatverkäufer

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Das Internet stellt für viele eine enorme Erleichterung des alltäglichen Lebens dar, jedoch ist der bewusste Umgang damit zwingend notwendig um nicht auf einmal in rechtliche Schwierigkeiten zu kommen. Eine beliebte Möglichkeit um alte Sachen loszuwerden und noch ein wenig Geld dabei zu verdienen sind Internet-Auktionen wie zum Beispiel bei eBay. Hier kann es allerdings schnell zu Schwierigkeiten kommen, wenn die Abgrenzung zwischen privaten Veräußerungsgeschäften und gewerblicher Tätigkeit nicht mehr zweifelsfrei möglich ist. Die Unterscheidung zwischen privaten Veräußerungsgeschäften und der unternehmerischen Tätigkeit ist vor allem wegen zivilrechtlicher Belehrungs- und Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen wie in §§ 312b ff. BGB aber auch wegen Bestimmungen des Lauterkeitsrechts von Bedeutung.

Unabhängig von der eigenen Intention oder Meinung ist der Warenabsatz bei Internet-Auktionen aufgrund verschiedener Kriterien als privat oder gewerblich einzustufen. Erklärt der Verkäufer ausdrücklich seine private Tätigkeit, ist dies keine wirksame Abwehr gegenüber eventuellen Pflichten als gewerblicher Anbieter (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. 12. 2004, Az.: 6 W 153/04). Für die rechtliche Beurteilung sind verschiedene Anhaltspunkte relevant, um ein gewerbliches Handeln zu belegen. Zu der Beurteilung einer unternehmerischen Tätigkeit kommt es aus Gründen des Verbraucherschutzes. Der Endabnehmer gilt vor allem bei Fernabsatzgeschäften regelmäßig als schutzbedürftig, da es ihm an der Möglichkeit fehlt die Ware vor Vertragsschluss körperlich in Augenschein zu nehmen und zu prüfen.

Indizien für die gewerbliche Tätigkeit sind zum Beispiel die Anzahl an Auktionen in einem bestimmten Zeitraum sowie die Anzahl der Angebote, das gleichartige Warenangebot und der eventuelle Status als sogenannter Powerseller mit eigenem Auftritt innerhalb der Plattform und auch die Dauer dieser Tätigkeit. Nicht zuletzt geht es auch um den Auftritt im allgemeinen, aus welchem ein Verbraucher den Schluss ziehen könnte, dass es sich um eine gewerblichen Anbieter handelt, denn am Ende geht es um den Verbraucherschutz. Wenn der Auftritt einigermaßen professionell gestaltet ist, etwa durch die Art der Formulierungen in den jeweiligen Angeboten oder aufgrund professioneller Fotos der Waren, liegt eine gewerbliche Tätigkeit nahe, hierfür würde auch ein entsprechend hoher Umsatz sprechen. Für die Beurteilung des Einzelfalles kommt es dabei weniger auf das Vorliegen einzelner Tatbestände als auf die Würdigung der gesamten Aspekte an. Nicht das Vorliegen aller Kriterien ist notwendig, so kann die Unternehmereigenschaft für eine Vielzahl an Verkäufen auch dann zuerkannt werden, wenn diese als private Veräußerung inhaltlich begründet sind.

(OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.3.2007, Az.: 6 W 27/07)


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