Ausschluss des Zahlungsverzugs durch Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Mietmängeln?
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Der Leitsatz:
„Wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.” (BGH Beck RS 2010, 30970)
Erläuterung:
Der BGH wendet ein, dass es zweckwidrig sei, das Recht aus § 320 BGB bestehen zu lassen, wenn der Mangel dem Vermieter nicht angezeigt wurde. § 536 c Abs. 2 BGB muss hierauf also teleologisch erweitert werden. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten daher erst dann geltend machen, nachdem er dem Vermieter von dem Mangel Anzeige erstattet hat.
Rechtstipp:
Möchten Sie gegeben falls ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB geltend machen, so haben Sie dem Vermieter zuvor rechtzeitig von dem Mangel Anzeige zu erstatten. Unterlassen Sie dies, so steht Ihnen wegen des Mangels auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zu.
Hamburg, 15.02.2011
Farchonda Taher
Rechtsanwältin
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