Ausschluss von Unterhaltsansprüchen

  • 3 Minuten Lesezeit

Im Rahmen einer Trennung und Scheidung wird oft – wegen der begrenzten finanziellen Möglichkeiten – über die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes gestritten.

Auch die Trennungsgründe können sich auf die Zahlungsbereitschaft auswirken.

Es stellt sich dann die wiederkehrende Frage: Wann ist ein Unterhaltsanspruch verwirkt?

Kann z. B. der geschuldete Unterhalt reduziert werden oder entfallen, wenn ein schwerwiegendes schuldhaftes Verhalten der Ehefrau gegenüber dem zahlungspflichtigen Ehemann vorliegt?

Hier gibt das Gesetz für den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt für verschiedene Fallkonstellationen (§§ 1361 Abs. 3 und 1579 BGB) auf folgende Fragen Antworten:

  • Muss ich auch Unterhalt zahlen, wenn meine Frau bei einem neuen Partner lebt?
  • Spielt der Zeitraum der neuen Partnerschaft eine Rolle?
  • Ab wann ist von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen?
  • Wie sieht es aus, wenn gemeinsame minderjährige Kinder betreut werden?
  • Kann der Unterhalt ausgeschlossen werden, wenn Verleumdungen beim Arbeitgeber oder Anschwärzungen beim Finanzamt dem zahlungspflichtigen Ehemann erhebliche Nachteile bescheren?
  • Können ehrverletzende Äußerungen im Familien- und Bekanntenkreis die Unterhaltsverpflichtung herabsetzen?

Verwirkungsgründe: Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn dieses unter Berücksichtigung der Belange des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Wenn gemeinschaftliche Kinder betreut werden, wird der Betreuungsunterhalt meist nicht ganz ausgeschlossen werden können, sondern auf ein Minimum reduziert.

1. Neue Partnerschaft

Lebt der Ehegatte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft, kann der Unterhaltsanspruch versagt werden. Dabei ging die Rechtsprechung bisher von einem Zusammenleben von zwei Jahren aus.

a. Verfestigung nicht erst nach zwei Jahren

Inzwischen gibt es eine Reihe von Entscheidungen, die von der Zwei-Jahres-Frist abweichen und Besonderheiten des Einzelfalles einbeziehen.

Gemäß § 1579 Nr.2 BGB kann bereits vor Ablauf von zwei Jahren seit Einzug in die Wohnung des Lebenspartners von einer verfestigten Lebenspartnerschaft ausgegangen werden, wenn sich die Verfestigung der Gemeinschaft aus den Begleitumständen ergibt.

Dazu führt das OLG Oldenburg aus:

„Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch das Auftreten als Paar bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebenspartnerschaft im Sinne von §§ 1361Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB auch schon vor Ablauf von zwei Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten anzunehmen sein (OLG Oldenburg v. 16.11.2016, UF 78/16).

Eine verfestigte Lebenspartnerschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebenspartnerschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte (frühere) Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BGH FamRZ 2011, 1498-1503).“

b. Fazit

Bewertet wird also wie das Paar in der Öffentlichkeit und im Familienkreis auftritt und ob sie finanziell durch gemeinsame Investitionen verflochten sind.

In der Praxis werden oft die Darstellungen aus sozialen Netzwerken kopiert und in die gerichtliche Auseinandersetzung hineingezogen.

Es kommt nicht darauf an, ab wann der Ehegatte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, sondern entscheidend ist, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich mit der Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt.

2. Schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Zahlungspflichtigen

Bei schwerwiegenden Verfehlungen werden folgende Fallgruppen genannt:

Rechtswidriges Verhalten, versuchtes Tötungsdelikt im Zustand der Schuldunfähigkeit, eine gefährliche Körperverletzung würde nicht ausreichen, wenn sie als Kurzschlusshandlung und einmaliges Fehlverhalten zu werten wäre.

Etwas anderes ist die vorsätzliche falsche Verdächtigung (OLG Schleswig 07 S. 514).

Ein versuchter Betrug im Rahmen des Unterhaltsverfahrens (Vortäuschung falscher Tatsachen) kann ebenfalls zur Verwirkung der Unterhaltsansprüche führen (Köln FamRZ 03, 678; Hamm FamRZ 04, 1786).

Die Verleumdungen beim Arbeitgeber oder Anschwärzungen beim Finanzamt führt in der Regel zur Reduzierung oder zum Ausschluss des Unterhaltsanspruches, wenn negative Folgen verursacht wurden.

Nicht ausreichend dürften ehrverletzende Äußerungen im Familien- und Bekanntenkreis sein.

10.1.2018 – Dr. Martina Mardini-Müther


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema