Außereheliche Beziehung vor der Trennung: Kürzung des Trennungsunterhaltes

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Geht ein Ehepartner während einer noch bestehenden Ehe ein dauerhaftes außereheliches Verhältnis ein, rechtfertigt dies nach der Trennung eine Kürzung des Trennungsunterhalts um 50 Prozent. So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az.: 10 UF 166/03).

Eine verheiratete Frau trennte sich von ihrem Mann, als sie mit einer anderen Frau eine Liebesbeziehung eingegangen war. Von ihrem Mann forderte sie für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung den vollen Trennungsunterhalt. Als dieser sich weigerte, klagte sie.

Der Bundesgerichtshof erklärte die Forderung für grundsätzlich begründet und verwies den Fall zurück an das Brandenburgische OLG. Die Richter entschieden, dass der Frau ein um die Hälfte reduzierter Trennungsunterhalt zustehe. Die Klägerin sei ein auf Dauer angelegtes außereheliches intimes Verhältnis eingegangen. Begonnen habe sie dieses Verhältnis vor der Trennung von ihrem Mann, zu einem Zeitpunkt als die Ehe noch als „intakt“ zu bezeichnen gewesen sei. Dies stelle ein eindeutiges Fehlverhalten der Klägerin gegenüber ihrem Mann dar und lasse die uneingeschränkte Zahlung des Unterhalts als „grob unbillig“ erscheinen. Doch sei dieses Fehlverhalten nicht so schwer, dass es den gänzlichen Wegfall der Unterhaltspflicht rechtfertigen würde. Auch die sexuelle Umorientierung als ein nach Aussage des Klägers „persönlich ganz besonders kränkendes Fehlverhalten“ sei kein Argument für den vollständigen Wegfall des Trennungsunterhalts.

Quelle: ARGE FamR im DAV


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