Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen vor.

Laut Pressemitteilung des Ministeriums gelten Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Kern der Interimsregelung soll sein, dass die Sanierung von Unternehmen, die im Grunde „gesund sind“, nicht aufgrund einer vorübergehenden, durch die Pandemie verursachten Zahlungsunfähigkeit, gezwungen werden, Insolvenz anzumelden. Vielmehr sollen diese Unternehmen die Möglichkeit erhalten, sich u. a. mit staatlicher Hilfe zu sanieren.

Deshalb soll für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Besondere Voraussetzung dafür soll jedoch sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Sollte die Sanierung dann jedoch scheitern und eine haftungsbeschränkte Gesellschaft später in Insolvenz geraten, so sollte die Geschäftsführung nachweisen können, dass „begründete Aussichten auf Sanierung“ bestanden haben. Andernfalls setzt sich die Geschäftsführung dem Risiko aus, dass ihr straf- und zivilrechtlich Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird. Die Geschäftsführung ist deshalb gehalten, ein schlüssiges Sanierungskonzept zu erstellen – welches zugleich als Grundlage für die Beantragung von Staatshilfen verwendet werden kann.

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