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Rechtstipps von Fachanwälten für Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Fragen und Antworten
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Was macht einen guten Fachanwalt für Insolvenzrecht & Sanierungsrecht aus?
Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Fachanwalt Mandate im Bereich Insolvenzrecht & Sanierungsrecht übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Anwälte die sogenannten Fachanwaltstitel erworben haben, können umfassende theoretische sowie praktische Kenntnisse in diesen Fachbereichen vorweisen und nehmen fortlaufend an Fortbildungen teil. Ein weiteres Kriterium, ob ein Fachanwalt im Bereich Insolvenzrecht & Sanierungsrecht gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild. -
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht: Wie kann ein Fachanwalt helfen?
Streitigkeiten im Bereich Insolvenzrecht & Sanierungsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Fachanwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. -
Was kostet ein Fachanwalt?
Die Gebühren eines Fachanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) genau wie die eines anderen Rechtsanwalts ohne Fachanwaltstitel auch. Die Beauftragung eines Fachanwalts muss also nicht teurer sein als die eines sonstigen Rechtsanwalts! Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Fachanwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden. Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit Ihrem Fachanwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. Wie bei jedem Anwaltsbesuch sollten Sie die Kosten vor Mandatserteilung mit dem Rechts- oder Fachanwalt besprechen. -
Wann sollte ich zu einem Fachanwalt gehen?
Ob Sie mit Ihrem Rechtsproblem zu einem Fachanwalt oder zu einem allgemein tätigen Rechtsanwalt gehen sollten, lässt sich pauschal nicht beantworten. Handelt es sich um eine Frage aus einem Rechtsgebiet, für das es gar keine eigene Fachanwaltschaft gibt, ist die Konsultation eines Fachanwalts wohl nicht erforderlich. Auch bei Sachverhalten, die mehrere Gebiete betreffen oder lokale Besonderheiten aufweisen, kann ein Allgemeinanwalt durchaus die bessere Wahl sein. Für schwierige Spezialprobleme in einem genau umrissenen Fachanwaltsgebiet kann es durchaus empfehlenswert sein, einen entsprechenden Fachanwalt aufzusuchen. In vielen Kanzleien arbeiten Rechts- und Fachanwälte zusammen, die eingehende Fälle auf ihre jeweiligen Spezialisten verteilen. Die Erlangung eines Fachanwaltstitels kostet Zeit und Geld. Daher gibt es auch Rechtsanwälte ohne Fachanwaltstitel, die im jeweiligen Rechtgebiet einem Fachanwalt in nichts nachstehen. Am Ende bleibt die Anwaltsauswahl ohnehin immer auch eine persönliche Vertrauenssache.

Zwar kann jeder zugelassene Anwalt einem Betroffenen juristisch weiterhelfen. Aber ein Fachanwalt für Insolvenzrecht hat sich besonders auf Bereiche wie Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz, Insolvenzstrafrecht oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens spezialisiert. Schließlich muss jeder Fachanwalt für Insolvenzrecht einen entsprechenden Fachanwaltslehrgang besucht und erfolgreich abgeschlossen haben. Weitere Voraussetzung, um Fachanwalt für Insolvenzrecht werden zu können, ist der Nachweis einer bestimmten Anzahl von selbst bearbeiteten Fällen aus dem Rechtsgebiet Insolvenzrecht, der der Rechtsanwaltskammer unter anderem zusammen mit dem Fachanwaltsantrag vorgelegt werden muss.
Info Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht gehört zum Zivilrecht und wurde grundlegend in der Insolvenzordnung (InsO) niedergeschrieben. Mit dem Insolvenzrecht wird bezweckt, dass Gläubiger eines zahlungsunfähigen bzw. überschuldeten Schuldners doch noch befriedigt werden können. Hierzu bedarf es zunächst eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wird aber nur eröffnet, wenn neben dem Insolvenzantrag ferner ein Eröffnungsgrund sowie ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, mit der zumindest die Kosten des Verfahrens – z. B. Gerichtskosten – gedeckt werden können.
Ein Eröffnungsgrund ist entweder die akute Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Daneben gibt es noch die drohende Zahlungsunfähigkeit, bei der nach § 18 InsO aber nur der Schuldner den erforderlichen Antrag stellen darf. Juristische Personen bzw. Personengesellschaften können als Eröffnungsgrund ferner die Überschuldung nach § 19 InsO anführen.
Hat das Insolvenzgericht – das ist gemäß § 2 InsO das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht – festgestellt, dass zumindest einer der Eröffnungsgründe und ausreichend Insolvenzmasse vorliegen, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Im Insolvenzrecht gibt es diesbezüglich zwei verschiedene Verfahren: das Regelinsolvenzverfahren und die Verbraucherinsolvenz, auch Privatinsolvenz genannt. Letzteres wird durchgeführt, wenn der Schuldner eine natürliche Person bzw. ein ehemaliger Selbstständiger ist, dessen Vermögensverhältnisse überschaubar sind – was bei bis zu 19 Gläubigern noch der Fall ist – und keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis existiert. Dagegen ist das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen, wenn der Schuldner eine juristische Person oder ein Selbstständiger ist bzw. war, sofern die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, also mindestens 20 Gläubiger existieren.
Noch vor der Eröffnung wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der verhindern soll, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners noch weiter verschlechtern. Ferner wird in der Regel ein Sachverständiger vom Gericht mit der Prüfung beauftragt, ob ein Insolvenzverfahren sowie Sicherungsmaßnahmen nötig und ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sind.
Nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses können die einzelnen Gläubiger keine Zwangsvollstreckung mehr in das Schuldnervermögen betreiben. Sie werden vielmehr vom Gericht aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Rechte anzumelden, die dann in der sog. Gläubigerversammlung auf Berechtigung, Wert und Rang geprüft werden. Außerdem verliert der Schuldner unter Umständen sowohl die Verwaltungs- als auch die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse. Wer nun als Dritter geltend macht, dass ihm z. B. eigentlich das Eigentum an einem Gegenstand zusteht, der sich in der Insolvenzmasse befindet, kann Aussonderung begehren; wer etwa angibt, ein Sicherungsrecht an einem Gegenstand zu haben – z. B. ein Pfandrecht –, kann dagegen Absonderung verlangen. Die Gegenstände werden dann aus der Insolvenzmasse genommen. Danach wird nach § 159 InsO die Insolvenzmasse verwertet. Das kann geschehen durch z. B. eine Zwangsversteigerung, Firmenverkauf, aber auch durch Sanierung des Unternehmens. Hier erfolgen so eine Art Unternehmensbewertung und eine Klärung der Frage, wie es zu der Krise kam, verbunden mit Vorschlägen zur Sanierung des Betriebs. Kurz: Es soll die Unternehmensinsolvenz verhindert und der Betrieb wieder wettbewerbsfähig werden. Die später erwirtschafteten Gewinne werden dann an die Gläubiger ausgezahlt.
Nach einer evtl. Aus- bzw. Absonderung, einer Aufrechnung und Abzug der Verfahrenskosten können die Massegläubiger – z. B. Arbeitnehmer, die Ansprüche aus einem Sozialplan haben – die volle Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Erst danach werden die Insolvenzgläubiger quotenmäßig befriedigt, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner hatten, z. B. eine Bank, die dem Schuldner vor dessen Insolvenz einen Kredit gewährt hat. Beträgt die Insolvenzmasse dann noch z. B. 100.000 Euro, die Verbindlichkeiten dagegen belaufen sich auf 200.000 Euro, dann beträgt die Quote ½. Ein Insolvenzgläubiger kann daher die Hälfte seiner ursprünglichen Forderung ausbezahlt verlangen.
Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger theoretisch wieder einzeln die Zwangsvollstreckung in das Vermögen ihres Schuldners betreiben.
Neben der Verbraucherinsolvenz gibt es im Insolvenzrecht weitere spezielle Verfahren. Nennenswert sind hier etwa die Nachlassinsolvenz, bei der Nachlass und Privatvermögen des Erben getrennt werden, die Eigenverwaltung, der Insolvenzplan oder auch die Restschuldbefreiung.
Übrigens: Im Fall von Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO und Bankrott nach § 283 StGB muss der Schuldner im Insolvenzrecht mit einem Strafverfahren rechnen, was unter Umständen zu einer Freiheitsstrafe führen kann.
(VOI)
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