Austauschpfändung eines nach ges. Vorschriften unpfändbaren Kfz nur bei gleicher Haltbarkeit zulässig

  • 1 Minute Lesezeit

Die Austauschpfändung in der Einzelzwangsvolltreckung eines nach § 811 Abs.1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kfz (hier Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio Bj. 2000, obj. Verkaufswert 12.000 €) ist nur zulässig, wenn das dem Schuldner zu Verfügung gestellte Ersatzstück (hier Ersatz-PKw; PKW Volkswagen Golf II 1,3 G-Kat, Bj. 1990) eine annährend gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das vom Gerichtsvollzieher gepfändete Fahrzeug aufweist.

Das ist dann nicht gegeben, wenn das gepfändete Kfz neun Jahre alt ist und eine Laufleistung von 50.000 km hat, dass dem Schuldner zu Verfügung gestellte Ersatzstück hingegen 19 Jahre alt ist und eine Laufleistung von 200.000 hat. (BGH, Urteil vom 22 Juli 2011)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Mediator Robin Wulff

Ihre Spezialisten