Erstattung von Gebühren bei Nichtantritt des Fluges?

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Erstattung von Gebühren bei Nichtantritt des Fluges?

Inhalt und Themenschwerpunkt der Entscheidung:

Vorab: Zivil Rechtliche Qualifizierung des Luftbeförderungsvertrages wie folgt:

Vorbehaltlich der Anwendung deutschen Rechts ist ein Luftbeförderungs- als Werkvertrag zu kategorisieren. Ein Fluggast kann daher iSd nach der maßgeblichen Norm des § 648 (Bürgerliches Gesetzbuch: nachfolgend: BGB) den Vertrag kündigen. Er muss sich dann jedoch etwa dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

Zum Sachverhalt:

In einem nun vom BGH entschiedenen Fall buchte ein Mann für die Gesamtsumme von 27,30 EUR einen Flug von Memmingen nach Kreta. 18,41 EUR entfielen dabei auf Gebühren, Steuern und Entgelte. Dessen Rückerstattungsanspruch machte ein Legal-Tech-Unternehmen, welchem die Forderung zuvor abgetreten wurde, geltend.

Zur Rechtliche Bewertung des BGHs

Nach meiner Ansicht nach richtiger Ansicht des BGH ist zunächst in dem Nichtantritt des Fluges eine konkludente Kündigung des Beförderungsvertrags zu sehen (das sehen leider Amtsgerichte in Hamburg, zulasten des Fluggastes und entgegen der Sicherstellung und Durchsetzung von Verbraucherschutz bedauerlicherweiseanders) . Als erspart sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss. Hierbei ist nach Sinn und Zweck des § 648 S. 2 BGB nicht danach zu differenzieren, ob der Unternehmer die fraglichen Aufwendungen in seine Preiskalkulation eingebunden hat. Vielmehr sieht die Vorschrift einen ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen vor, wenn der Fluggast ohne besonderen Grund kündigt. Der Unternehmer darf nach der Zielsetzung der Norm mithin nicht bessergestellt werden als bei Durchführung des Vertrags. Insbesondere erscheint irrelevant, dass das Luftfahrtunternehmen den Reisepreis in der Erwartung kalkuliert, zusätzliche Umsätze mit dem Verkauf von Speisen und Getränken während des Fluges oder etwa der Vermittlung eines Mietwagens oder einer Unterkunft zu erzielen. Hierauf hat die Airline jedoch nach richtiger BGH - Sichtweise keinen gesicherten Anspruch. Außerdem lassen sich solche Gewinne nicht einem konkreten Vertrag oder einem individuellen Fluggast zuordnen.

Meine Anmerkungen zur Entscheidung sog. "no show Fall";

Die Entscheidung ist aus Verbraucherschutzgesichtspunkten uneingeschränkt zu begrüßen und steht im Einklang der Subsumtion der o.g. BGB-Vorschrift,

Leider meinen Gerichte, dass sie dem Verbraucher vorgeben eine Rücktrittserklärung formell gegenüber der Airline  zu erklären und Anerkennen nicht ein konkludentes Rücktrittsrecht (wie es nun der BGH tut, s.o.)

Gerne ist der Unterz, behilflich den Rückerstattungsanspruch durchzukämpfen, jedoch erst ab einer Gegenstandswertgrenze von 2.000 € aufwärts.

Mit besten Grüßen

RA Robin Wulff  



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