Auswirkungen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP auf die Leiharbeitnehmeransprüche

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Leiharbeitnehmeransprüche unterliegen auch in den CGZP-Fällen einer wirksam vereinbarten arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist und der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung ist die rechtliche Bewertung der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP durch den Arbeitnehmer nicht maßgeblich, meint das Bundesarbeitsgericht.

Leiharbeitnehmer haben gegenüber dem Verleiher, ihren Arbeitgeber, den Anspruch, so gestellt zu werden, wie die im Betrieb des Entleihers beschäftigten regulären Arbeitnehmer, es sei denn, ihre Vergütungsansprüche unterliegen einem gültigen Tarifvertrag. Einige Arbeitnehmerverleiher haben aus diesem Grunde mit der CGZP Tarifverträge abgeschlossen, infolge dessen die hiervon betroffenen Leiharbeitnehmer gegenüber den Verleihern nur einen Anspruch auf den ihnen zustehenden Tariflohn hatten, der zumeist niedriger war, das das Entgelt, was die regulär beschäftigten Arbeitnehmer bekamen. Der Anspruch auf „equal-pay" stand ihnen gegenüber dem Verleiher nicht zu. Das änderte sich, als das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2010 in einem Urteil festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Sie könne also gar keine (wirksamen) Tarifverträge abschließen. Diese Entscheidung führte dazu, dass eine Vielzahl von Leiharbeitnehmern von den Verleihern wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP die Differenz zwischen ihrem „Tariflohn" und dem Entgelt, was die regulären Arbeitnehmer in den Betrieben erhalten haben, nachforderten; das sogenannte „equal-pay". In einer Vielzahl von Fällen kam es zu Klagverfahren, da zum Beispiel die Verleiher die Ansicht vertraten, dass sie die fehlende Tariffähigkeit der CZGP nicht kennen konnten und für ihren Fall also von einem gültigen Tarifvertrag auszugehen sei. Zusammengefasst hat das Bundesarbeitsgericht unter anderem die folgenden Grundsätze aufgestellt:

Die CGZP hat keine wirksamen Tarifverträge abschließen können. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die CGZP-„Tarifverträge" Bezug genommen ist, haben Anspruch, so gestellt zu werden, wie die regulären Arbeitnehmer beim Entleiher. Ein Vertrauen des Verleihers in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht anzuerkennen.

Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay") wird zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig. Er unterliegt wirksam vereinbarten Ausschlussfristen; diese dürfen nicht kürzer als drei Monate sein. Zur Verhinderung des Verfalls genügt eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs dem Grunde nach.

Der gesetzliche Anspruch „equal-pay" unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat. Dafür reicht die Kenntnis des Leiharbeitnehmers von den Tatsachen. Auf seine rechtliche Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP kommt es nicht an. Der Leiharbeitnehmer kann sich also nicht darauf berufen, er habe erst später von der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP erfahren.

Quelle:

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.3.2013; 5 AZR 146/12,

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.3.2013; 5 AZR 954/11,

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.3.2013; 5 AZR 242/12,

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.3.2013; 5 AZR 294/12,

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.3.2013; 5 AZR 424/12.

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