Auswirkungen der Widerruflichkeit von Darlehensverträgen – unwirksame Zinsanpassungsklausel

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Worum geht es?

Sehr häufig wurden Mandanten Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz angeboten. Dieser Zinssatz sollte der Höhe nach oben hin begrenzt werden (nach Aussage der Banken zugunsten der Darlehensnehmer/Verbraucher). Dafür sollte der Darlehensnehmer eine sogenannte Zinscap-Prämie bezahlen, die in der Regel von dem auszuzahlenden Darlehensbetrag in Abzug gebracht werden sollte und wurde.

Darüber hinaus enthielten die Darlehensverträge Zinsanpassungsklauseln, die unwirksam waren.

Dieses führte letztendlich dazu, dass die Zinsberechnungen nicht korrekt erfolgten, in der Regel zulasten des Verbrauchers mehr Zinsen abgerechnet wurden als tatsächlich geschuldet. Da die Zinsanpassungsklausel der Inhaltskontrolle unterliegt und daher den allgemeinen Anforderungen des Preisanpassungsrechts genügen muss, darf diese nicht nur konkrete Kostensteigerung auf den Kunden abwälzen, um so einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Zum anderen darf die Klausel den Kunden, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, nicht dadurch benachteiligen, dass sie den Klauselverwender nur berechtigt, Erhöhungen der eigenen Kosten an den Kunden weiterzugeben, ohne ihn zu verpflichten, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken. An dieser Rechtsprechung des BGH, aus dem Jahr 2009, gemessen war die Klausel daher unwirksam.

Wenn die Klausel unwirksam ist, gilt, dass die Klausel nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen ist, so wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern, unter Abwägung der Interessen, verstanden werden kann und wird.

Es bleibt nun mehr die Frage wie, die durch die unwirksame Zinsanpassungsklausel entstandene Lücke geschlossen werden kann. Sollten beide Darlehensvertragsparteien Unternehmer sein, hat die Anpassung der vertraglichen Sollzinssätze exakt in Relation zu den Veränderungen des Referenzzinssatz zu erfolgen. Bei Verbraucherkrediten statuiert § 494 Abs. 4 S. 2 BGB, dass die Zinsen nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers angepasst werden dürfen, sondern nur zu seinen Gunsten.

Wir arbeiten in der Regel mit einem Kreditgutachter zusammen, der sehr schnell und erfolgreich die Zinsen nachberechnet und so die Beträge ermittelt, die der Darlehensnehmer zu viel gezahlt hat. Teilweise führt das zu erheblichen Nacherstattungsbeträgen, soweit diese nicht verjährt sind. Doch auch hier gibt es eine Möglichkeit, der Einrede der Verjährung entgegenzuwirken, nämlich immer dann, wenn beispielsweise ein Sondertilgungsrechte bestand und so sich jeweils aufrechenbare Beträge zu den jeweiligen Zeitpunkten gegenüberstanden.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht

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