Auszug aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus nach der Scheidung kann teuer werden

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BFH, Urt. v. 14.02.2023 - IX R 11/21

Eine Ehescheidung ist nicht selten teuer, nicht zuletzt auch wegen der Steuer. Freilich wird diese vielfach nicht einkalku-

ers- fiert. Einen prototypischen Fall hierzu hatte kürzlich der BFH zur zu entscheiden: Ein Ehegatte zog aus dem gemeinsamen Haus aus und übertrug seinen Miteigentumsanteil entgelt-st- lich auf den früheren Partner, der darin weiterhin mit dem gemeinsamen Kind wohnte. Eine solche Übertragung geschieht regelmäßig unter emotionalem Druck, drohenden negativen Auswirkungen auf den Preis und mit Fürsorgegedanken hin-

0- sichtlich der gemeinsamen Kinder, die wenigstens nicht ihre gewohnte Umgebung verlieren sollen. Weniger im Fokus steht, dass dadurch bei der Einkommensteuer ein steuern pfichtiger Veräußerungsgewinn entstehen kann.

Der BFH stellt mit der Besprechungsentscheidung klar, dass auch Gewinne aus dem sog. Notverkauf des Eigenheims an den früheren Ehepartner im Zuge einer Scheidungsfolgenver-einbarung den allgemeinen Regeln der privaten Veräuße-rungsgeschäfte unterliegen. Insbesondere ändert weder die Ausnahmesituation noch die Betreuung gemeinsamer kin-dergeldberechtigter Kinder durch den erwerbenden Ehegatten etwas an der Maßgeblichkeit des Auszugs des veräu-Bernden Ehegatten. Minderjährige Kinder sind dem Haushalt des Betreuenden angehörig und können nicht wie volljährige kindergeldberechtigte Kinder „eigene Wohnzwecke" vermit-teln. Um die Veräußerungsgewinnbesteuerung zu vermei-den, könnte der Miteigentümerehegatte sein Eigentum bis zum Ablauf von zehn Jahren seit Anschaffung im Rahmen einer Nutzung als Zweitwohnung beibehalten, sofern dies nicht die Durchführung des Trennungsjahrs stört. Eine andere Situation als im entschiedenen Fall ergäbe sich auch, wenn ein volljähriges noch kindergeldberechtigtes Kind ihm die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermitteln könnte.

Auszug aus dem gemeinsamen Haus bei Scheidung kann unerwartet teuer werden, wenn das Finanzamt die Hand aufhält.

Eine Scheidung ist oft mit zahlreichen rechtlichen und finanziellen Herausforderungen verbunden. Insbesondere der Auszug aus dem gemeinsamen Haus und der Verkauf des Eigentumsanteils an den ehemaligen Partner können teuer werden. Dies liegt daran, dass das Finanzamt Steuern auf den erzielten Veräußerungsgewinn erheben kann, da das Haus in der Regel im Laufe der Zeit an Wert gewinnt. Dieser Artikel beleuchtet die steuerlichen Aspekte dieser Situation und stellt Möglichkeiten vor, wie eine Veräußerung gestaltet werden kann, um die Veräußerungsgewinnbesteuerung zu vermeiden.

Bei einer Scheidung zieht ein Ehepartner oft aus dem gemeinsamen Haus aus und überträgt seinen Miteigentumsanteil auf den früheren Partner, der dort weiterhin mit den gemeinsamen Kindern wohnen bleibt. Diese Übertragung erfolgt häufig aus emotionalen Gründen und dem Wunsch, den Kindern den Verlust ihrer vertrauten Umgebung zu ersparen. Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass dadurch ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen kann, der bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden muss.

Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einer nun klargestellt, dass Gewinne aus dem sogenannten "Notverkauf" des Eigenheims an den ehemaligen Ehepartner den allgemeinen Regeln der privaten Veräußerungsgeschäfte unterliegen. Dabei ändert weder die Ausnahmesituation noch die Betreuung der gemeinsamen kindergeldberechtigten Kinder durch den erwerbenden Ehepartner etwas an der steuerlichen Relevanz des Auszugs des veräußernden Ehegatten.

Dringend zu empfehlen ist daher eine Veräußerungsgestaltung zur Vermeidung der Veräußerungsgewinnbesteuerung.

Dazu können bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden. Eine Option besteht darin, dass der Miteigentümerehegatte sein Eigentum bis zum Ablauf von zehn Jahren seit der Anschaffung im Rahmen einer Nutzung als Zweitwohnung beibehält. Diese Strategie kann angewendet werden, sofern dies nicht die Durchführung des Trennungsjahres beeinträchtigt.

Eine alternative Situation ergibt sich, wenn ein volljähriges, aber noch kindergeldberechtigtes Kind dem Miteigentümerehegatten die Nutzung des Hauses zu eigenen Wohnzwecken vermitteln kann. In diesem Fall wäre eine Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht erforderlich.

Fazit:

Der Auszug aus dem gemeinsamen Haus und der Verkauf des Eigentumsanteils bei einer Scheidung können steuerliche Auswirkungen haben. Um das Risiko der Veräußerungsgewinnbesteuerung zu vermeiden, sollten Betroffene die Veräußerung gestalten, indem sie das Eigentum bis zum Ablauf von zehn Jahren als Zweitwohnung behalten oder die Nutzung durch ein noch kindergeldberechtigtes Kind ermöglichen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen von einem kompetenten Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die individuellen Umstände und rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.


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