Autofahrer aufgepasst, Sie fahren durch den „Diesel-Sumpf“...

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Früher stellten die Autobauer des Bürgers liebstes Kindlein her, doch heute ist man froh, wenn es überhaupt noch freie Straßen gibt. Und dies im übertragenen Sinne. Denn Hamburg macht für Diesel dicht. Weitere Städte wollen nachziehen. Die Zulassungsbehörden wollen dieselbetriebene Fahrzeuge reihenweise stilllegen und der gute Ruf des eigenen Autos ist auch schon dahin.

Und dies vor allem, weil einige Unternehmen den Versuchungen der Digitalisierung und Gewinnmaximierung erliegen…

Aber Schutz gegen diese Entwicklungen findet der kaufende Bürger nun in der Rechtsprechung seiner Gerichte.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 28.05.2018, Az. 27 U 13/17 die Berufung eines VW-Händlers ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Damit muss der Händler das VW-Fahrzeug wegen der „Schummelsoftware“ zurücknehmen und den Kaufpreis unter Hinnahme eines Abzuges für die gefahrenen Kilometer zurückerstatten.

Damit ist die Strategie des VW-Konzerns durchbrochen, keine obergerichtlichen Urteile zuzulassen und zuvor den Rechtsstreit auf irgendeine Weise zu beenden. Nun haben die VW-Käufer ein obergerichtliches Urteil für die Rücknahme eines Fahrzeuges im Rücken, das durch die „Schummelsoftware“ mangelbehaftet ist.

Dies hat auch Signalwirkung für die Daimler AG, welche deutschlandweit rund 238.000 Fahrzeuge wegen illegaler Abschalteinrichtungen in die Werkstätten rufen muss. Auch hier scheinen Verbraucherrechte betroffen.

Bereits am 27.03.2018 entschied das OLG Köln, dass trotz Durchführung des Software-Updates ein Schaden für den Käufer eines VW-Fahrzeuges mit dem Motor EA189 besteht und dieser nicht eine weitere Nachbesserung verlangen muss, sondern sofort von dem Kaufvertrag zurücktreten kann. Es urteilte, dass der Käufer dem VW-Konzern, der schon die „Schummelsoftware“ installiert hatte, nicht weiter vertrauen müsste, sondern VW als unzuverlässig einzustufen sei.

Somit haben die Verbraucher starke Entscheidungen im Rücken.

Das Landgericht Hamburg, das Landgericht Osnabrück, das Landgericht Münster, das Landgericht Berlin und weitere Hallen bürgerfreundlicher Rechtskultur stützen den Verbraucher und urteilen zu seinen Gunsten. In der Mehrzahl der Fälle wurde ausgesprochen, dass eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges erfolgen kann. In einem Fall wurde auch der Tausch des gebrauchten Fahrzeuges mit der „Schummelsoftware“ gegen einen fabrikneuen Pkw gestattet. In allen Fällen positiver Urteile wurde aber klargestellt, dass die „Schummelsoftware“ nicht hingenommen werden muss und der Käufer in den meisten Fällen ein Recht zur Rückgewähr beanspruchen kann.

Dieses sollte Anlass sein, für Sie zu überdenken, ob nicht auch für Sie der nächste Weg zu Ihrem Autohändler oder auch, wenn möglich, zu dem jeweiligen Hersteller führt.

Es gibt zahlreiche Wege aus dem „Diesel-Sumpf“. Beispielsweise auch gegenüber der Bank, sofern Sie Ihr Fahrzeug finanziert haben.

Fahren Sie trockenen Fußes aus dem Morast. Hilfe finden Sie bei uns.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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