Autokauf – sporadisch auftretender Fehler als sicherheitsrelevanter Mangel

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Der Käufer kaufte bei einem Kraftfahrzeughändler einen gebrauchten Pkw. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeuges stellte der Käufer fest, dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben war und in die Ausgangsposition zurückgezogen werden musste.

Dies rügte der Käufer umgehend bei dem Verkäufer.

Bei einer daraufhin vom Verkäufer durchgeführten Untersuchungsfahrt trat der vom Käufer gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung jedoch nicht mehr auf.

Nachdem der Käufer in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, den Verkäufer zu einer Äußerung über seine Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat der Käufer ohne weitere Fristsetzung zur Mängelbeseitigung vom Kaufvertrag zurück, nachdem der Verkäufer mitteilte, dass er zur Zeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und somit für ein Tätigwerden bestünde und der Käufer das Fahrzeug zunächst bei erneutem Hängenbleiben des Kupplungspedals wieder bei ihm vorstellen solle.

Der Bundesgerichtshof hat sodann mit Urteil vom 26.10.2016 – Az. VIII ZR 240/15 entschieden, dass der Käufer auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, weil es ihm trotz des nur sporadischen Auftretens des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht im Sinne von §§ 323 Abs. 2, 440 Satz 1 BGB zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.

Der Käufer habe den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Fahrzeughändler neben der Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet habe.

Bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandenen sporadischen Hängenbleiben des Kupplungspedals am Fahrzeugboden, welches auf eine Fehlfunktion der im Kupplungszylindergeber eingebauten Kolbenstange zurückgeht, handele es sich nicht um einen bloßen „Komfortmangel“, sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel, da eine solche Fehlfunktion, selbst wenn sie nur das Kupplungspedal selbst betrifft, unter anderem wegen des beim Fahrer hervorgerufenen Aufmerksamkeitsverlusts die Unfallgefahr signifikant erhöhen könne bzw. eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs ohne Abklärung des Mangels weitgehend aufgehoben gewesen sei, da der verkehrsunsichere Zustand fortbestand und es dem Käufer nicht zugemutet werden könne, das Risiko der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.

Es liege daher ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor, da das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne und eine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen gleicher Art nicht üblich sei. Für eine gewöhnliche Verwendung eigne sich ein Fahrzeug nur, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweise, die die Zulassung im Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufhebt bzw. beeinträchtigt, was hier nicht gegeben sei.

Mit der Erklärung anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht erneut auftrete und der Käufer damit nochmals vorstellig werde, sei der Verkäufer dem Nacherfüllungsverlangen des Käufers nicht gerecht geworden.

Ein Rücktritt war im vorliegenden Fall nach dem Bundesgerichtshof auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, auch wenn dieser letzten Endes mit geringen Kosten (433,49 €) beseitigt werden konnte. Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar sei, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen gewesen sei.

RA Florian Dieter

Rechtsanwalt


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