Mängel beim Autokauf - Zustandsbeschreibung kann entscheidend sein

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Neben der Freude, einen echten „Klassiker“ zu fahren, genießen Oldtimer in Zeiten einer Niedrigzinsphase zudem eine große Beliebtheit als Anlageobjekt, da Käufer sich in der Regel eine Wertsteigerung des Fahrzeugs versprechen.

Schwer getrübt ist ein Käufer, wenn er nach Erwerb des Oldtimers Mängel vorfindet. Nun mag man einerseits denken, das sei bei Gebrauchtwagen üblich und entspreche „altersgemäßem Verschleiß“. Andererseits sind Oldtimer nicht günstig und werden auch gerne mit Zusätzen wie „Top-Zustand“ oder „gut erhalten“ angeboten. Ein Mangel kann daher der Vereinbarung eines solchen Zustands widersprechen und dem Käufer Gewährleistungsrechte eröffnen.

In einem Fall vor dem LG Köln (Urteil vom 07.01.2021, Az. 36 O 95/19) war der Käufer rechtmäßig von einem Vertrag zurückgetreten, da sein erworbener Oldtimer zwar einen tadellosen Zustand, jedoch nicht mehr den vereinbarten Originallack aufwies. Wie sich aus der folgenden Darstellung ergibt, war vor allem die Vereinbarung der Parteien zum Zustand des Fahrzeugs entscheidend.


I. Fehlender Originallack

Der Käufer erwarb einen Porsche (Baujahr 1973) für fast 120.000 Euro, nachdem er auf ein Inserat des Autohändlers gestoßen war. In dem Inserat wurde das Fahrzeug damit beschrieben, dass es im Zeitpunkt seiner ersten Auslieferung mit einer von Porsche aufgebrachten individuell bestellten Sonderfarbe in tief dunkelbraun versehen war.

Einige Jahre nach der Auslieferung wurde die Originallackierung allerdings entfernt und das Fahrzeug vollständig neu lackiert. Für die Neulackierung wurde kein Original-Porsche-Lack verwendet, sondern ein in einer Autolackiererei angefertigter Lack, der dem vorherigen Lack sehr ähnlich war.


I. Dadurch Sachmangel?

Der Käufer war der Ansicht, der Zustand des Fahrzeugs entspreche nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Ihm kam es vor allem auf die vereinbarte Eigenschaft der Lackierung an.

Der beklagte Autohändler war der Ansicht, die Beschreibung des Fahrzeugs in seiner Anzeige treffe zu, weil der Wagen 1973 tatsächlich in der Farbe nach Wahl in tief dunkelbraun ausgeliefert worden sei. Daher habe der Zustand des Fahrzeugs der Vereinbarung entsprochen. Außerdem hätte der Käufer auch unter dem Kofferraumdeckel und im Motorraum erkennen können, dass eine Neulackierung vorgenommen worden war.


II. Entscheidung LG Köln

Das LG Köln entschied zu Gunsten des Käufers. Er sei wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten, da die vereinbarte Beschaffenheit der Originallackierung nicht vorlag, obwohl dies im Vertrag so vereinbart war.

Sowohl im Inserat des Autohändlers als auch im Kaufvertrag sei das Merkmal der Sonderfarbe als wertbildender Faktor aufgenommen worden. Aus der entscheidenden Sicht des Käufers habe dieser davon ausgehen können, dass das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit auch im Zeitpunkt des Kaufs noch aufweise und nicht nur in den Jahren bis zur Neulackierung aufgewiesen habe. Für einen Kaufinteressenten sei in aller Regel nicht von Interesse, welche wertsteigernden Merkmale eine Kaufsache vor 30 Jahren aufgewiesen habe, sondern welche Merkmale sie im Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich habe.

Eine Originallackierung ist bei Oldtimern in diesem Preissegment auch kein unerheblicher Wertfaktor. Eine Originallackierung bei einer Sonderanfertigung bei einem im Übrigen „gut erhaltenem Originalzustand“ des Fahrzeugs kann für einen Käufer eine erhebliche Wertsteigerung bedeuten. Das Fehlen des Originallacks widersprach also der vertraglichen Vereinbarung, womit ein Sachmangel vorlag.

Der Käufer kann daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.


III. Beschaffenheitsvereinbarung maßgeblich

Ohne eine Vereinbarung über die Beschaffenheit eines Oldtimers im Kaufvertrag wird ein Käufer nicht ohne Weiteres Gewährleistungsrechte auf Grund eines Mangels geltend machen können. Denn ansonsten besteht ein Sachmangel nur, wenn das Fahrzeug sich nicht nach der vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet oder wenn das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art nicht üblich ist.

Dass ein Oldtimer Mängel haben kann, ist nicht ungewöhnlich. Daher ist in der Regel die Beschaffenheitsvereinbarung maßgeblich.

Diese Vereinbarung kann entweder in dem Kaufvertrag selbst getroffen werden oder sich aus einer Anzeige des Verkäufers ergeben. Häufig werden die angebotenen Fahrzeuge auch einer Zustandsklasse durch Vereinbarung zugeordnet, um eine Grundlage für einen Kaufpreis zu haben.

Der Käufer kann bei einem Sachmangel Nacherfüllung verlangen. Ist diese nicht möglich oder weigert sich der Verkäufer, kann der Käufer den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Ein sinnvolles Vorgehen hängt vom tatsächlichen Wert des Fahrzeugs mit Mangel und vom vereinbarten Kaufpreis ab.

Liegt ein Mangel auf Grund einer Beschaffenheitsvereinbarung vor, könnte ein Käufer daraufhin sogar Schadensersatz geltend machen, selbst wenn der Oldtimer bei Verkauf tatsächlich mehr Wert war, als er für ihn bezahlt hat.


IV. Anwaltliche Beratung

Eine anwaltliche Beratung zu einem Kaufvertrag kann sich bereits lohnen. Wird später ein Mangel behauptet, kommt es entscheidend auf die Vereinbarung und dabei zuerst auf den Wortlaut der vertraglichen Formulierung an. Auch wenn eine Vertragspartei die Beschaffenheit für sich auf ihre Weise verstanden haben möchte, kommt es entscheidend darauf an, wie eine vertragliche Vereinbarung auch von Dritten zu verstehen ist.

Vor allem bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfe ich Ihnen gerne. Im Rahmen einer Erstberatung erhalten Sie zu überschaubaren Kosten eine Beurteilung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Darauf basierend können Sie entscheiden, welche weiteren Schritte Sie einlegen möchten. Dabei behalten Sie stets die Übersicht über die Kosten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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