BAG: Kein Verfall von virtuellen Optionsrechten (mehr)
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neues Urteil: Virtuelle Optionen bei Eigenkündigung: BAG kippt Verfallregelungen
Gute Nachrichten für Führungskräfte mit virtuellen Beteiligungsrechten: Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. März 2025 entschieden, dass ESOP-Optionen nach einer Eigenkündigung nicht automatisch verfallen dürfen – zumindest nicht pauschal.
Im entschiedenen Fall ging es um virtuelle Aktienoptionen, die bei einem Börsengang oder nach einer Vesting-Periode ausgeübt werden sollten. Das Unternehmen hatte vertraglich vorgesehen, dass Optionen bei Eigenkündigung doppelt so schnell verfallen, wie sie aufgebaut wurden. Diese Klausel hat das BAG nun kassiert.
Die Begründung: Virtuelle Optionen sind Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Sie dürfen dem Arbeitnehmer nicht einfach wieder entzogen werden – auch nicht, wenn dieser selbst kündigt. Andernfalls würde das sein Grundrecht auf freie Berufsausübung unangemessen beschränken.
Das Urteil betrifft eine Vielzahl gängiger ESOP-Regelungen, wie sie in der oberen Führungsebene großer Unternehmen verbreitet sind. Unternehmen müssen ihre Programme jetzt anpassen.
Was betroffene Arbeitnehmer tun sollten:
Wer in den letzten Jahren Optionen verloren hat, sollte prüfen lassen, ob diese rechtswidrig verfallen sind. Je nach Vertragslage besteht ein rückwirkender Anspruch auf Auszahlung – auch bei bereits beendetem Arbeitsverhältnis. Achtung: Vertragsklauseln können Fristen von nur 3 Monaten enthalten.
Wir beraten seit Jahren in solchen Fällen – schnell, diskret und durchsetzungsstark. Besteht Anspruch, setzen wir ihn durch – notfalls gerichtlich.
Rechtsschutz vorhanden? Die Kosten übernimmt in der Regel Ihre Versicherung.
bronhofer.de/blog/arbeitsrecht
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