BAG: Zugang einer Kündigungserklärung bei Einwurf in den Hausbriefkasten

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Das Bundesarbeitsgericht hat über eine wirklich praxisnahe und auch bereits durch den Bundesgerichtshof bereits beurteilte Frage zu entscheiden gehabt. Wann geht eine Willenserklärung bei Einwurf in den Hausbriefkasten zu? Der Tenor:

1. Eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht gem. § 130 I 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.

2. Zum Bereich des Empfängers gehört ein von ihm vorgehaltener Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen.

BAG, Urteil vom 22.08.2019 – 2 AZR 111/19 (LAG Baden-Württemberg)

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger, der in B (Frankreich) wohnt, ist langjährig bei der Beklagten in deren Werk in R beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 27.1.2017 (Freitag) fristlos. Das Kündigungsschreiben wurde an diesem Tag von Mitarbeitern der Beklagten gegen 13.25 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Die Postzustellung in B ist bis gegen 11.00 Uhr vormittags beendet. Mit der am 20.2.2017 (Montag) beim ArbG Karlsruhe eingegangenen Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Er habe das Kündigungsschreiben erst am 30.1.2017 (Montag) in seinem Hausbriefkasten vorgefunden. Dieses sei ihm nicht am 27.1.2017, sondern frühestens am Folgetag zugegangen.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 27.1.2017 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil der Kläger die Frist des § 4 S. 1 KSchG nicht gewahrt habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Das Bundesarbeitsgericht stellt in den Entscheidungsgründen fest: Die zugelassene Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung habe das LAG die Klage nicht abweisen dürfen. Der Einwurf eines Kündigungsschreibens in einen Briefkasten bewirke den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten. Es sei Aufgabe des LAG festzustellen, wann nach der Verkehrsanschauung mit der Entnahme des am 27.1.2017 gegen 13.25 Uhr eingeworfenen Briefs zu rechnen war. Das BAG habe schon in seiner Entscheidung vom 22.3.2012 die Annahme einer Verkehrsanschauung, wonach bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung untermittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei, die allerdings stark variieren könnten, nicht beanstandet. Die örtlichen Postzustellungszeiten gehörten nicht zu den individuellen Verhältnissen, sondern seien vielmehr geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen. Die Frage nach einer Verkehrsanschauung könne regional unterschiedlich und im Laufe der Zeit anders zu beurteilen sein. Zu den tatsächlichen Grundlagen einer gewandelten Verkehrsanschauung müsse das LAG Feststellungen treffen. Seine Ausführungen dazu hielten auch einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit das LAG den Zeitpunkt der Leerung des Hausbriefkastens nach der Verkehrsanschauung auf 17.00 Uhr festgelegt habe, handele es sich um einen willkürlich gesetzten Zeitpunkt. Dennoch ist stets anzuraten, fristgebundene empfangsbedürftige Willenserklärungen nicht erst am tage des Fristablaufes zuzustellen, sondern rechtzeitig vorher. Ist dies zeitlich nicht möglich, dann sollten andere Möglichkeiten der Zustellung gewählt werden.


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