Bank kündigt Darlehensvertrag: Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung?

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Wenn der Darlehensnehmer einen bestehenden Darlehensvertrag vorzeitig beenden will, muss er in vielen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Was passiert aber, wenn die Bank das Darlehen vorzeitig beenden will und den Darlehensvertrag selbst kündigt?

Kündigungsrecht der Bank

Die Bank hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die finanzielle Lage des Darlehensnehmers erheblich verschlechtert. Hierzu gehört auch der Fall, dass sich der Wert der Immobilie, für die das Darlehen bestellt wurde, erheblich vermindert.

In diesen Fällen ist der Rückzahlungsanspruch der Bank aus dem Darlehensvertrag gefährdet. Für diesen Fall sieht § 490 Abs. 1 BGB die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung vor.

Anders als in § 490 Abs. 2 BGB, der das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers regelt, ist in § 490 Abs. 1 BGB nicht erwähnt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden muss.

Die aktuelle Rechtsprechung hierzu

Trotzdem wird von einigen Gerichten vertreten, dass der Bank auch in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung zustehen soll.

Die Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte zu dieser Frage ist vielfältig.

Es liegt leider noch keine abschließende Stellungnahme des Bundesgerichtshofs vor, diese ist aber über kurz oder lang zu erwarten.

Zu den Gerichten, die eine Vorfälligkeitsentschädigung der Bank ablehnen, gehören das OLG Zweibrücken (Urteil vom 24.07.2000, Az. 7 U 47/00), das OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2007, Az. 10 U 5/07), das OLG Frankfurt (Urteil vom 03.12.2014, Az. 17 U 130/14) sowie das LG Berlin (Urteil vom 18.02.2011, Az. 4 O 476/09), das LG Hannover (Urteil vom 19.12.2012, Az. 22 O 52/12), das LG Flensburg (Urteil vom 02.11.2012, Az. 2 O 295/11) und das LG Neuruppin (Urteil vom 19.09.2014, Az. 5 277/13).

Dagegen gibt es allerdings auch Urteile, die der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zubilligen, hierzu gehört das OLG Schleswig (Urteil vom 21. 5. 2015, Az. 5 U 207/14, Urteil vom 13.08.2015, Az. 5 U 34/15) sowie das OLG Stuttgart (Urteil vom 11.02.2015, Az. 9 U 153/14, Urteil vom 29.04.2015, Az. 9 U 176/14).

Rechtliche Einordnung

Das OLG Stuttgart nimmt an, dass der Bank trotz der Regelung in § 490 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zustehen soll. Das Gericht stellt hierbei auf die Überlegung ab, dass der Darlehensnehmer durch sein Verhalten unter Umständen selbst die Kündigung der Bank herbeiführen kann. Wenn dem so ist, sei es ungerecht, wenn er in diesem Fall keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde. Gegen die Urteile des OLG Schleswig und des OLG Stuttgart wurde jeweils die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Diese Rechtsansicht kann aus meiner Sicht keinen Bestand haben:

Dies liegt an der Regelung des § 490 BGB. In § 490 Abs. 2 S. 3 BGB wurde die Vorfälligkeitsentschädigung vom Gesetzgeber definiert.

In § 490 Abs. 1 BGB wird hingegen kein Bezug hierauf genommen. Soweit der Gesetzgeber der Bank auch im Falle einer Eigenkündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung zubilligen wollte, hätte er diese in § 490 Abs. 1 BGB erwähnt.

Kein genereller Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Auch auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht stützen:

Bevor § 490 BGB eingeführt wurde, hat der Bundesgerichtshof den Banken eine Vorfälligkeitsentschädigung nur unter besonderen Voraussetzungen zugebilligt.

Notwendig war stets, dass die Auflösung des Darlehens auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte (vergleiche BGH, Urteil vom 08.10.1996, Az. XI ZR 283/95 sowie vom 01.07.1997, Az. XI ZR 267/96).

Daher kann auch aus der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abgeleitet werden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung in jedem Fall zu zahlen wäre.

Dieses Ergebnis ist auch logisch:

Die Vorfälligkeitsentschädigung wird dafür gezahlt, dass der Darlehensvertrag gegen den Willen der Bank vorzeitig beendet wird.

Beendet die Bank den Darlehensvertrag selbst, indem sie kündigt, darf sie keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho



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