Basiskonto erweist sich als Ärgernis für viele Nutzer

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Seit Sommer letzten Jahres gibt es das Basiskonto. Dieses soll den Kapitalmarktverkehr erleichtern und für Jedermann zugänglich machen. Doch die Banken sperren sich gegen die verbraucherfreundlichen Regelungen und machen das Konto zum Ärgernis für Jedermann.

Das Basiskonto: Sinn und Zweck

Mit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 18.06.2016 sollte ein Schritt hin zu einem erleichterten Kapitalmarktverkehr für Jedermann gemacht werden. In den letzten Jahren erwies es sich für eine Vielzahl von Verbrauchern als äußerst schwierig bis unmöglich, ein eigenes Girokonto zu erhalten. Besonders betroffen waren Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende, Geduldete aber auch Insolvente. Nach dem ZKG besteht nun für alle, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU haben, ein Anspruch auf ein Basiskonto. Damit wird nicht mehr, wie bislang, ausschließlich an den festen Wohnsitz angeknüpft. Denn der bisherige Teufelskreis war, dass man nur eine Wohnung bekam, wenn man ein Girokonto hatte, ein Girokonto aber nur eröffnen konnte, wenn man einen festen Wohnsitz hatte. Darüber hinaus setzten Banken auch eine gewisse Zahlungsfähigkeit oder die deutsche Staatsangehörigkeit voraus. Alles Aspekte, die es vielen Menschen in Deutschland praktisch unmöglich gemacht hat, ein Girokonto zu eröffnen.

Basiskonto ist teurer – und benachteiligt Verbraucher

Die angebotenen Basiskonten verstoßen gegen mehrere der Verbraucherschutzvorschriften des ZKG. Denn diesen zufolge dürfen Banken die Nutzer des Basiskontos nicht gegenüber Normalnutzern benachteiligen. Insbesondere muss es die gleichen Angebote zu gleichen Konditionen geben. Beispielhaft sei ihr die Angebotspalette der Raiffeisenbanken über die VR-Konten genannt. Diese bieten bei den Verbraucherkonten verschiedene Modelle an, die sich am Nutzerverhalten orientieren. Es gibt Modelle für Vielnutzer und für Geringnutzer außerhalb des Onlinebanking sowie für Nutzer des Onlinebankings. Das Basiskonto gibt es jedoch nur in einer Version, die ein monatliches Grundentgelt hat, welches dem teuersten Angebot der normalen Verbraucherkonten gleichkommt. Aber der Inhaber des Basiskontos wird noch zusätzlich mit Kosten für bspw. den Ausdruck oder die Übersendung von Kontoauszügen belastet. Diese fallen bei den herkömmlichen Konten nicht an.

Der Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot ergibt sich ebenso bei anderen Kreditinstituten und wird an der exemplarischen Darstellung der VR-Konten deutlich. Zum einen folgt der Verstoß daraus, dass für die Verbraucher, die keine Inhaber von Basiskonten sind, mehrere Kontomodelle angeboten werden, während das Basiskonto lediglich in einer Version vorhanden ist. Damit orientiert sich das Basiskonto nicht am Nutzerverhalten. Während der Normalverbraucher ein Konto nach seinen Bedürfnissen auswählen kann und dementsprechend mehr oder weniger bezahlen muss, ist der Basiskontonutzer davon von vornherein ausgeschlossen. Er wird gezwungen, das Basiskontenmodell zu dem Einheitspreis abzuschließen, obgleich ein Normalkonto u. U. günstiger wäre.

Ein weiterer Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ergibt sich aber auch daraus, dass der Basiskontenführer gezwungen wird, die höchste monatliche Grundgebühr zu bezahlen. Während der Normalnutzer bei der teuersten Kontoversion Vorteile hat, wie etwa kostenfreier Ausdruck der Kontoauszüge, muss der Basiskontonutzer dafür bezahlen.

Schließlich verstoßen die Banken auch gegen Angemessenheit der Entgelte für das Basiskonto. Dabei ist auch das Nutzerverhalten zu berücksichtigen, was jedoch hier von vornherein (da es nur ein Angebot zum Einheitspreis gibt, während die Normalkonten in unterschiedlichen Varianten bzgl. Angebot und Preis angeboten werden) unmöglich ist.

Manche Banken führen in ihrem Basiskontovertrag auch die Klausel „Postsperre“. Damit soll es Nutzern möglich sein, Unterlagen persönlich abholen zu können. Eine Übermittlung durch die Post würde zusätzliche Kosten verursachen. Gesetzlich einschlägig ist hier § 675 d Abs. 3 BGB. Demnach darf ein Kreditinstitut nur bestimmte Angebote und Serviceleistungen bepreisen. Nach Art. 248 § 3 EGBGB ist der Zahlungsdienstleister gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, die in den §§ 4 – 9 genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126 b Abs. 1 Satz 2 BGB) mitzuteilen. Die Übermittlungsart darf jedoch nur unter der Voraussetzung des § 675 d Abs. 3 Nummer 3 BGB bepreist werden. Die Voraussetzung des § 675 d Abs. 3 BGB liegen jedoch bei dem Basiskonto nicht vor.

Wie kann man sich dagegen wehren?

Wir führen zurzeit mehrere Verfahren in diesem Bereich. Denn wir vertreten die Auffassung, dass es sich um eine verbraucherrechtswidrige Praxis handelt. Bei den jeweiligen Kosten handelt es sich um der AGB-Kontrolle zugängliche Preisnebenabreden. Damit ist es möglich, eine gerichtliche AGB-Kontrolle gem. §§ 305, 307 ff BGB zu erwirken. Aufgrund der oben genannten Verstöße sollte eine AGB-Kontrolle unbedingt durchgeführt werden.

Sinn und Zweck des Basiskontos ist es, allen Verbrauchern die Chance zu geben, am Kapitalmarktverkehr teilzunehmen. Die Bedeutung des eigenen Girokontos hat in den letzten Jahrzehnten massiv zugenommen. Jedoch wird diese Teilhabechance erheblich geschmälert, wenn dem Nutzer unverhältnismäßige Kosten aufgebürdet werden. Dem Basiskontonutzer ist es auch nicht möglich, einfach zu einem Normalkonto zu wechseln. Anders als beim Basiskonto kommt es bei den Normalkonten auf zusätzliche Voraussetzungen an, wie etwa die Liquidität, den Wohnsitz, etc. Das Basiskonto setzt nur den rechtmäßigen Aufenthalt innerhalb der EU voraus.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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