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„Batman v Superman: Dawn of Justice“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

  • 3 Minuten Lesezeit

Seit einigen Tagen vertreten wir einen Mandanten, welcher eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten hat. Die Kanzlei mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Film „Batman v Superman: Dawn of Justice“ ab.

„Batman v Superman: Dawn of Justice“ ist ein Film aus dem Jahr 2016.

In den Hauptrollen zu sehen sind Ben Affleck, Henry Cavill, Gal Gadot, Jesse Eisenberg und Amy Adams.

Der Film dreht sich um die zwei Superhelden Batman und Superman, welche so sehr damit beschäftigt sind, einander zu bekämpfen, während die Menschen um sie herum ihre Notwendigkeit anzweifeln, dass sie nicht bemerken, dass sich eine weit größere Gefahr anbahnt.

Welchen Vorwurf macht die Abmahnkanzlei mit der Abmahnung geltend?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei, welchen diese gegenüber dem Empfänger der Abmahnung geltend macht, liegt darin, dass der Abgemahnte den oben genannten Film über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll.

Adressat der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen worden sein soll.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten, werden Sie in dem Abmahnschreiben stets aufgefordert

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • die angebotene Datei umgehend zu löschen
  • eine Gesamtsumme von EUR 915,00 zu zahlen, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz.

Unter Beachtung der im Abmahnungsschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung beendet.

Wieso habe ich die Abmahnung erhalten?

Die Abmahnung wird stets an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt, über welchen der oben genannte Rechtsverstoß erfolgte.

Oftmals kommen aber z. B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Verstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten.

Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung.

Sekundäre Darlegungslast:

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, vom Einzelfall abhängig ist und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unser Angebot der kostenlosen Erstberatung:

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären und entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Ihre Kanzlei Brehm


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