Bauprozesse – Unterschiede im polnischen und deutschen Recht

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Bedauerlicherweise sieht das polnische Recht, wie das deutsche Gesetz, kein "selbstständiges Beweisverfahren" vor.

Ein „selbständiges Beweisverfahren“ in Deutschland bietet die Möglichkeit in den Bauprozessen, eine Besichtigung durch einen gerichtlichen Sachverständiger durchzuführen und ein Sachverständigergutachten zu erstellen, auf dessen Grundlage unter anderem folgende Aspekte bestimmt werden können:

  • Baumängel, die der Auftragnehmer begangen hat,
  • unvollendete Arbeiten oder nicht ausgeführte Arbeiten durch den Auftragnehmer
  • Kosten für Reparaturarbeiten
  • Kosten für die Ausführung der unvollendete Arbeiten oder nichtausgeführten Arbeiten

Ein solches Verfahren ist schneller als der Bauprozess selbst und bestimmt die Kosten, die aufgrund von Baumängeln oder unvollendeten Arbeiten vor dem Gericht in einem separaten Verfahren beansprucht werden können.

Wie ist vorzugehen, wenn ein deutscher Investor einen Anspruch gegen einen polnischen Auftragnehmer aufgrund von Baumängel bzw. unvollendeten oder nicht ausgeführten Arbeiten hat, deren Wert jedoch unbekannt oder schwer abzuschätzen ist, und ein polnisches Gericht zuständig ist, vor dem allerdings "Selbständiges Beweisverfahren" nicht angewendet werden kann?

Der Streitwert, d.h. der geforderte Betrag wegen Baumängeln oder wegen unvollendeten Arbeiten, sollte in der Klage vor dem polnisches Gericht festgelegt werden. Da wir das Verfahren nicht wie in Deutschland durchführen können, um diesen Wert zu bestimmen, schlagen wir den Mandanten vor, noch vor der Einreichung einer Klage das Gutachten eines privaten Sachverständiger einzuholen.

Wir arbeiten mit Sachverständigen zusammen, die auch auf der gerichtlichen Liste bei den polnischen Gerichten eingetragen sind, so dass die Erstellung eines privaten Gutachtens vor Klagestellung problemlos ist.

Auf dieser Grundlage können wir den Wert von Reparaturarbeiten oder den Wert der Ausführung von unvollendeten Arbeiten des polnischen Auftragnehmers in der Klage angeben.

Darüber hinaus ist es nach polnischem Recht möglich, beim Gericht eine Beweissicherung zu beantragen, indem ein Gerichtssachverständiger unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift ein Gutachten erstellt. In der Praxis bedeutet eine solche Beweissicherung, dass der Gerichtssachverständiger Fotos von Baumängeln oder von unvollendeten Arbeiten macht und auf dieser Grundlage ein Gutachten erstellt, in dem festgelegt wird, welche Baumängel die betreffende Investition aufweist oder welche Arbeiten an der betreffenden Investition nicht abgeschlossen wurden. In einem solchen Gutachten wird jedoch nicht der Beseitigungskosten der festgestellten Mängel bestimmt (die Bestimmung der Reparaturkosten erfolgt dann später im nächsten Gutachten im Rahmen desselben Verfahrens). Eine solche Beweissicherung gibt dem deutschen Investor jedoch die Möglichkeit, praktisch im vornherein ein anderes Bauunternehmen mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. Der Investor kann sich somit einer mängelfreien Investition erfreuen, ohne dass er bis zum Ende des Bauprozesses, in dem die Reperaturkosten ihm gerichtlich zugesprochen werden, warten muss.

Sollten Sie in dieser Hinsicht Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Anwaltskanzlei.

Aufgrund meiner Kenntnisse der Systematik des deutschen Rechts bin ich in der Lage, die Forderungen des deutschen Investoren vor dem polnischen Gericht möglichst schnellst und effektiv durchzuführen.  

In dem Bereich habe ich vor dem polnischen Gericht erfolgreich zahlreiche Bauprozesse für deutsche Investoren gewonnen.

Alicja Machała-Pucek

poln. Rechtsanwältin

#Bauprozess #AnwaltinPolen #Baumängel

Foto(s): Alicja Machala-Pucek

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