Bauspardarlehen: Darlehensgebühr bei Verbraucherkrediten mit Bausparkassen

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Die Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren wurde bereits in vielen gerichtlichen Entscheidungen thematisiert. Rechtsklarheit bestand zunächst nur in Bezug auf die vom Bundesgerichtshof in den Verfahren (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) geprüften Klauseln über die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen. Ob auch die Vereinbarung von Darlehensgebühren mit Bausparkassen unzulässig ist, wurde bisher nicht abschließend geklärt.

Am 08.11.2016 hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch diese Frage höchstrichterlich im Sinne der Verbraucher entschieden: Demnach sind vorformulierte Bestimmungen über eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % der Bausparsumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam.

Der Bundesgerichtshof urteilte in dem Verfahren (Az.: XI ZR 552/15), dass die in Streit stehende Gebührenklausel ebenfalls als sog. Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 BGB unterliegt und dieser nicht standhält.

Zur Begründung wies der Bundesgerichtshof zutreffend darauf hin, dass auch Gebührenklauseln in Bausparverträgen von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglung abweichen. Einerseits wird mit der Darlehensgebühr ein laufzeitunabhängiges Entgelt erhoben, obwohl auch bei einem Bauspardarlehen neben der Darlehenssumme lediglich ein laufzeitabhängiger Zins berechnet werden darf. Andererseits überträgt die Bausparkasse durch diese Gebühr Kosten auf den Bankkunden, die in ihrem eigenen Interesse liegen.

Aufgrund der Abweichung wird der Bankkunde unangemessen benachteiligt. „Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet BGH, Urteil vom 08.11.2016 – Az.: XI ZR 552/15“. Zudem erhält der Bankkunde durch diese Gebühr auch keine Individualvorteile (z. B. günstigere Zinsen) für das Bauspardarlehen.

Mit der nun vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes besteht für Bankkunden nun Rechtssicherheit: Sie können von der Bausparkasse die Rückzahlung der ihnen in einem vorformulierten Bauspardarlehensvertrag berechneten Darlehensgebühr verlangen.

Rückzahlungsklagen betroffener Bankkunden werden aber nur dann Erfolg haben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorab umfassend geprüft wurden. Mit der Prüfung des Sachverhaltes sollten sich Bankkunden an einen Rechtsanwalt wenden, der über Erfahrungen auf dem Gebiet des Bankrechtes verfügt.

Autorin dieses Beitrages: Rechtsanwältin Corina Jähn, Dietz Unternehmensrecht und Steuern, Chemnitz, www.radietz.de

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