Bausparkasse kündigt Bausparvertrag: Ist das rechtmäßig?

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Die Rechtsprechung zum Kündigungsrecht der Bausparkassen befindet sich weiterhin in einer interessanten Entwicklung. Fast im Wochentakt ergehen hier landgerichtliche Urteile zu der Frage, ob die Bausparkassen ihren Kunden kündigen dürfen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser strittigen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof steht derzeit noch aus.

Voraussichtlich werden die Bausparkassen auch versuchen, eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema zu verhindern. Gern wird dafür Möglichkeit genutzt, die Revision beim Bundesgerichtshof vor dem eigentlichen Urteil zurückzunehmen, wenn klar ist, dass man hier wohl unterliegen wird. Diese Möglichkeit besteht seit der ZPO-Reform jedoch nur noch bis zur mündlichen Verhandlung.

Vor diesem Hintergrund müssen sich Bausparkunden derzeit damit zufrieden geben, dass es sowohl Urteile gibt, die den Kunden Recht geben, als auch Urteile, die den Bausparkassen Recht geben.

Die Geister scheiden sich dabei schon an der Frage, ob § 489 BGB überhaupt auf das Verhältnis Bausparkasse gegenüber Bausparkunde anwendbar ist.

§ 489 BGB geht nämlich eigentlich von dem umgekehrten Verhältnis aus: Auf der einen Seite steht die wirtschaftlich und finanziell stärkere Partei, der Darlehensgeber. In der Praxis ist dies meist eine Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut.

Auf der anderen Seite steht der Darlehensnehmer, der sich in der Regel in der schwächeren Position befindet. Er hat meist keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung und seine finanziellen sowie rechtlichen Handlungsspielräume sind beschränkt.

Daher schützt § 489 BGB den Darlehensnehmer und gewährt ihm ein gesetzliches Kündigungsrecht gegenüber dem Darlehensgeber.

Diese Regel wird durch eine Kündigung der Bausparkasse unter Berufung auf § 489 BGB umgekehrt:

Hier kündigt nicht der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner sondern der wirtschaftlich stärkere. Der ursprüngliche Schutzgedanke des § 489 BGB wird damit ad absurdum geführt.

Ob dies die Intention des Gesetzgebers war, ist höchst umstritten.

Man darf also gespannt sein, ob der BGH die Chance erhält, hierzu Stellung zu beziehen und wie seine Entscheidung ausfällt.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho



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