Beamtenrecht - Vollkaskoschaden bei Dienstfahrt

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Wer kommt für einen Vollkaskoschaden an einem Fahrzeug auf, wenn ein Beamter einen selbstverschuldeten Unfall mit seinem Privat-Kfz während einer genehmigten Dienstreise hat? Übernimmt in solchen Fällen der Dienstherr die entstehenden Kosten, wie die Selbstbeteiligung, etc.?

Wenn ein Beamter eine genehmigte Dienstreise mit einem privaten Kfz unternimmt, haftet bei einem von ihm verschuldeten Unfall für die Schäden des gegnerischen Fahrzeugs dessen private Kfz-Versicherung.

Bezüglich des Schadens am eigenen Kfz gilt: Risikohaftung bzw. Ersatzpflicht des Fahrers hängen von dessen Verschulden ab: Bei Schuldlosigkeit bzw. entschuldbarer Fehlleistung des Fahrers ist der Bund oder das Land für den Schaden voll ersatzpflichtig. Bei grober und leichter Fahrlässigkeit besteht ein richterliches Mäßigungsrecht aus Gründen der Billigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird der Schaden durch den Bund bzw. das Land ersetzt, soweit nicht eine Teil- oder Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden kann. Selbstbehalt und Rabattschaden werden durch den Bund bzw. das Land ersetzt.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Vollkaskoversicherung besteht, ist der Fall unproblematisch, da diese dann für den Schaden am eigenen Kfz eintritt. Für den Vollkaskoschaden kommt also die private Kfz-Versicherung auf. Es ist daher jedem Beamten zu raten, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Dies ist ihm auch zumutbar.


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