Bearbeitungsentgelt bei Bankdarlehen: Entscheidung des Bundesgerichtshofs

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Die Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren für Bankdarlehen in Verträgen mit Verbrauchern war zuletzt Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen. Eine abschließende Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof (BGH) stand bisher aus.

Am 13.05.2014 hat der Bundesgerichtshof nunmehr höchstrichterlich im Sinne der Bankkunden entschieden: Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegen und dieser Inhaltskontrolle nicht standhalten. 

Insbesondere erteilte der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH der von der Kreditwirtschaft vertretenen Rechtsansicht, wonach es sich bei den Bearbeitungsgebühren um eine kontrollfreie Preishauptabrede bzw. das Entgelt für eine Sonderleistung der Banken handeln soll, eine klare Absage: Die in Streit stehenden Entgeltklauseln stellen eine der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabrede dar, mit welcher Kosten für Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im eigenen Interesse aufbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat, auf den Kunden abgewälzt werden sollen. Dies benachteiligt den Kunden unangemessen.

Insoweit hatte der Autor dieses Beitrages zuvor bereits in einem gegen die Deutsche Bank geführten Rechtsstreit eine wegweisende Richtungsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden erwirkt und konnte für seine Mandanten schlussendlich am 23.10.2013 ein Anerkenntnisurteil erlangen. Hierüber wurde im Beitrag vom 15.11.2013 berichtet.

Mit der nun vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht für Bankkunden nun Rechtssicherheit: Darlehensnehmer können von der Bank die Rückzahlung der ihnen in einem vorformulierten Verbraucherdarlehensvertrag berechneten Bearbeitungsentgelte verlangen. 

Rückzahlungsklagen von Bankkunden werden jedoch auch künftig nur dann Erfolg haben, wenn zu den auf das AGB-Recht gestützten Anspruchsvoraussetzungen hinreichend vorgetragen wird. Auch die Verjährung etwaiger Rückzahlungsansprüche muss beachtet werden. Betroffene Bankkunden sollten sich mit der Prüfung des Sachverhaltes an einen Rechtsanwalt wenden, der über Erfahrungen auf dem Gebiet des Bankrechts und des AGB-Rechts verfügt.

Autor dieses Beitrages: Rechtsanwalt Michael DietzDietz Unternehmensrecht und Steuern, Chemnitz, www.radietz.de

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