Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen

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Fast jeder hat schon mal darüber nachgedacht, sich eines Verbraucherdarlehens zu bedienen. Sei es für ein neues Auto, neue Möbel oder Ähnliches. Dabei geht man davon aus, dass die errechneten Zinsen und Gebühren, die von den betreffenden Banken berechnet werden, auch der Richtigkeit entsprechen. In sehr vielen Fällen ist auch eine sog. Bearbeitungsgebühr berechnet worden.

Aus der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte geht jedoch hervor, dass eine Bearbeitungsgebühr seitens der Banken nicht berechnet werden darf. Diese sind unzulässig. Die Bearbeitungsgebühren werden zusätzlich zu den Zinsen verlangt. Meist wird diese Gebühr damit begründet, dass damit der Beratungsaufwand und die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden abgedeckt werden soll.

Es finden sich etliche solcher Klauseln in den einschlägigen AGB der Banken. Durch eine solche Klausel wird der Verbraucher letztendlich unangemessen benachteiligt. Aus § 488 BGB ergibt sich, dass die Hauptpflicht des Darlehensgebers darin besteht, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen und das Darlehen entsprechend des zugrundeliegenden Vertrages zurückzuführen. Die Kosten für die Bearbeitung sind gerade nicht von der Hauptpflicht umfasst. Die Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers erfolgt nur im Interesse der Bank. Die von der Bearbeitungsgebühr umfassten Kosten würden auch dann entstehen, wenn letztendlich kein Vertrag zustande kommen würde.

Allerdings gibt es bisher hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass es nach wie vor im Ermessen der betreffenden Banken liegt, eine solche Bearbeitungsgebühr zu erheben. Ein höchstrichterliches Urteil wird in den meisten Fällen von den betreffenden Banken verhindert.

Zu beachten ist allerdings auch hier die Verjährung. Fälle die unter eine mögliche Verjährungsfrist fallen sind unklar.


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