Widerruf Darlehensverträge

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Nach einem aktuellen Urteil des EuGH vom 26.03.2020, Az.: C-66/19 besteht für viele Darlehensnehmer Hoffnung, dass Darlehensverträge die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, unter Umständen noch heute widerrufbar sind. Davon umfasst sind sämtliche Verbraucherdarlehensverträge, also neben den Immobiliendarlehensverträgen beispielsweise auch Autofinanzierungen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass eine zuvor durch den BGH als zulässig erachtete Widerrufsbelehrung nach Ansicht des EuGH nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Der Problempunkt der betreffenden Widerrufsbelehrung der folgenden Formulierung:

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“ 

Der EuGH stellt klar, dass das Widerrufsrecht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung sei. Aus diesem Grund heraus sei es für den Verbraucher erforderlich, dass er die Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsrecht, also Bedingungen, Fristen sowie Modalitäten, kenne. Somit seien die entsprechenden Informationen in klarer und prägnanter Form anzugeben.

Weiterhin ist der Entscheidung des EuGH zu entnehmen, dass ein Verweis auf § 492 Abs.2 BGB in einer Widerrufsbelehrung für einen Verbraucher nicht klar und prägnant sein dürfte. Zumal aus § 492 Abs.2 BGB selbst einen Verweis auf weitere Einführungsgesetze enthält. Ein Verbraucher ist in der Regel nicht mit der Komplexität dieser einzelnen Regelungen vertraut, so dass dies nicht den Vorgaben einer klaren und verständlichen Widerrufsbelehrung gerecht werden dürfte.


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