Befangenheit – was ist das?

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Als juristischer Laie liest man ab und an in der Presse etwas über „Befangenheit“ und mancher Mandant teilt vor Beginn der Verhandlung schon mit, dass man den Richter unbedingt wegen Befangenheit ablehnen müsse. Kaum jemand weiß jedoch, was es mit der Befangenheit auf sich hat.

Zunächst einmal hilft ein Blick in § 22 StPO, in dem die Ausschlussgründe aufgeführt sind. Dort sind die Gründe aufgezählt, wegen denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist. Zum Beispiel darf ein Richter nicht entscheiden, wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist. Auch wer mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist, darf in dieser Strafsache nicht als Richter tätig werden.

Am häufigsten werden Richter allerdings wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Geregelt ist die Ablehnung wegen der „Besorgnis der Befangenheit“ in § 24 Strafprozessordnung. Dort heißt es:

„(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.“

Die Rechtsprechung zu der Frage, wann Besorgnis der Befangenheit vorliegt, ist sehr umfangreich. Bejaht worden ist sie z.B. in folgenden Fällen: Der Richter teilt mit, der Angeklagte sei der Typ eines Gewohnheitsverbrechers oder der Richter weist darauf hin, dass der Angeklagte froh sein könne, dass es die Todesstrafe nicht mehr gebe. Auch die Bezeichnung des Angeklagten als „Gangster“ war ausreichend für eine erfolgreiche Ablehnung, ebenso die Äußerung, dass ein Verteidiger nur „Sand in das Getriebe“ streuen wolle.

Nicht als ausreichend für eine erfolgreiche Ablehnung war der Hinweis, dass ein Geständnis strafmildernd sein könne oder das Äußern einer Rechtsauffassung zu Beginn der Hauptverhandlung. Auch die Bezeichnung einer Einlassung als „dummes Geschwätz“ reichte nicht für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag.

Generell lässt sich sagen, dass ein Laie selten wird beurteilen können, ob ein Befangenheitsantrag sinnvoll ist oder nicht. Dies ist in aller Regel eine Frage für einen erfahrenen Strafverteidiger, die dieser mit dem Mandanten erörtern wird.

Das Für und Wider muss sorgfältig abgewogen werden. Teilweise kann die Stellung eines Antrages auch dann sinnvoll sein, wenn man schon vorher weiß, dass dieser nicht von Erfolg gekrönt sein wird. Letztlich ist dies immer eine Frage für einen Profi und auch der Grund, weshalb man sich nach Möglichkeit immer in einer Strafsache verteidigen lassen sollte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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