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§ 184 b StGB (Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften) - seit einem Jahr ein Vebrechen

  • 1 Minuten Lesezeit

Am 01. Juli 2021 wurde § 184 b StGB (Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften) verschärft. Das Gesetz sieht nun Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor. Diese Strafandrohung gilt auch dann, wenn nur ein einziges Bild versandt worden sein soll.


Mit einer Mindeststrafe von einem Jahr handelt es sich bei § 184 b StGB nun um ein Verbrechen. Dies hat weitreichende Folgen. Bei einem Verbrechen ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. §§ 153, 153 a StPO nicht mehr möglich. Vor der Gesetzesänderung war dies bei ganz wenigen strafrechtlich relevanten Bildern möglich und auch durchaus üblich. Die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung gibt es nun nicht mehr.


Zudem führt der Vorwurf eines Verbrechens dazu, dass vor dem Schöffengericht verhandelt werden muss. Zuständig ist also nach der Gesetzesänderung nicht mehr der Strafrichter, sondern das Schöffengericht (ein Berufsrichter und zwei Schöffen).


Sollten Sie verbeamtet sein, so droht hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 24 Beamtenstatusgesetz endet das Beamtenverhältnis, wenn ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.


Die Verschärfung des § 184 b StGB ist nun auch in der Praxis angekommen. Es ist durchaus so, dass auch Richter und Staatsanwälte die gesetzliche Regelung für unglücklich halten. Unter Umständen erfolgt in absehbarer Zeit eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht. Ein Gericht kann, wenn es ein Gesetz für nicht verfassungsgemäß hält, das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.


Sollte Ihnen Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Schriften vorgeworfen werden, so haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Gerne übernehme ich in solchen Fällen Ihre Verteidigung. 



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Strafrecht

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