Befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung oft unwirksam

  • 1 Minuten Lesezeit

Langzeiterkrankte können u. U. auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung zurückgreifen. Häufig kommt von dort jedoch nur ein befristetes Anerkenntnis. Nach Ablauf der Frist muss der Versicherungsnehmer einen neuen Leistungsantrag stellen und erneut beweisen, dass er berufsunfähig ist. Dies ist für den Versicherer recht bequem. Denn bei einem unbefristeten Anerkenntnis ist er es, der im Wege des Nachprüfungsverfahrens beweisen muss, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr berufsunfähig i. S. d. Vertragsbedingungen ist.

Der BGH hat aber klargestellt, dass der Grundsatz in der Berufsunfähigkeitsversicherung das unbefristete Anerkenntnis ist. Will der Versicherer davon abweichen, muss er dies begründen. Die Begründung muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnen, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, sich gegen das nur befristete Anerkenntnis zur Wehr zu setzen. Fehlt die Begründung, muss sich der Versicherer so behandeln lassen als hätte er seine Leistungspflicht vollumfänglich anerkannt. (BGH, Urt. v. 09.10.19, IV ZR 235/18)

Selbst ein befristetes Anerkenntnis mit Begründung kann rechtswidrig sein. Das ist nach verbreiteter Rechtsprechung insb. der Fall, wenn der Vertrag vorsieht, dass der Versicherungsnehmer als berufsunfähig gilt, wenn er krankheitsbedingt seinen Beruf sechs Monate lang ununterbrochen nicht ausüben konnte, und der Versicherer bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erst nach diesem Zeitraum ein befristetes Anerkenntnis abgibt. (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 04.12.14, 2 O 124/14; LG Berlin, Urt. v. 19.03.14, 23 O 87/12)

Denn dann ist unabhängig von der weiteren gesundheitlichen Prognose rein dem Vertragswortlaut nach Berufsunfähigkeit eingetreten. Raum für ein befristetes Anerkenntnis, das nur "in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung" (BGH, a. a. O.) abgegeben werden darf, besteht in diesem Fall nicht mehr.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Amelie von Schoenaich LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema