Behandlungsfehler Tierarzt – Schadensersatzansprüche des Pferdeeigentümers

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Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 24 U 91/12

Oberlandesgericht Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 2. Januar 2013 – 24 U 91/12

Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Urteil vom 21. März 2012 – 19 O 293/01

Sachverhalt

Der Kläger, Eigentümer eines Reitstalls und Springreiter, machte gegen zwei beklagte Tierärzte einen Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung eines seiner Pferde geltend.

Zunächst erfolgte eine konservative Behandlung des Pferdes wegen Beschwerden am linken Vorderbein. Dann, zu einem späteren Zeitpunkt, operierte der Beklagte zu 1) in der Tierklinik das Pferd und entfernte einen Teil des medialen Griffelbeins am linken Vorderbein. Die Rekonvaleszenz verlief vorerst ohne Probleme, bis bei dem Pferd wieder Lahmheitserscheinungen auftraten und es schließlich nochmal behandelt werden musste. Bei einer weiteren Operation durch den Beklagten zu 2) verstarb das Pferd.

Der Tod des Pferdes wurde nach Auffassung des Klägers durch die Beklagten, insbesondere durch eine Fehldiagnose, mangelnde Aufklärung über die Risiken sowie fehlerhafte Operationen herbeigeführt. Die Beklagten machten wiederum geltend, dass eine Falschbehandlung nicht stattgefunden habe und der Kläger ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger entgegen dem Rat der Beklagten zu früh nach der Operation wieder mit dem Training des Pferdes begonnen.

Entscheidung

Das Gericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1), also gegen den Tierarzt, der die erste Operation durchgeführt hat, zugesprochen. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens war das Gericht davon überzeugt, dass die durchgeführte Operation, die Teilentfernung des medialen Griffbeins am linken Vorderbein des Pferdes, weder indiziert noch kunstfehlerfrei, ausgeführt wurde.

Der beklagte Tierarzt hätte dem Kläger erklären müssen, dass die weitere konservative Behandlung richtig gewesen wäre, auch wenn der Kläger das Pferd schnell wieder als Turnierpferd einsetzen wollte. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus dem Wert des Pferdes vor der fehlerhaften Operation.

Der Beklagte zu 2), also der Tierarzt, der die tödlich endende Operation durchgeführt hat, sowie der Krankenhausträger und sein Personal (die übrigen Beklagten des Verfahrens) waren nach Ansicht des Gerichts hingegen nicht für den Tod des Pferdes verantwortlich. Denn die Folgeoperation war allein aufgrund der fehlerhaften ersten Operation des Beklagten zu 1) erforderlich. Verstirbt ein Pferd im Rahmen einer durch einen vorhergegangenen Kunstfehler eines anderen Tierarztes notwendigen Folgeoperation, ist der Operateur mangels eigenen Kunstfehlers nicht für den Tod haftungsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. 

Gegen dieses Urteil legte der verurteilte Beklagte zu 1) Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein, das die Berufung des Beklagten zu 1) zurückwies.


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