Behandlungsvertrag einer Tierklink – Vorsicht bei ehrenamtlich Tätigen für Tierschutzverein

  • 3 Minuten Lesezeit

AG Simmern/Hunsrück, 32 C 106/18 8 (Richter am AG Kolling), Urteil v. 26.09.2018

Die Beklagte war mehrere Jahre ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätig und übernahm für den Verein zahlreiche Fahrten zu Tierärzten und in Tierkliniken, u. a. auch in die Tierärztliche Klinik am Alzeyer Kreuz. In dieser Klinik wurden Tiere des Vereins unstreitig seit Anfang der 2000er Jahre behandelt. Die Beklagte, die einen schwer kranken Hund des Vereins in ihren privaten Haushalt zur Pflege aufgenommen hatte, suchte die Tierklinik im Frühjahr 2016 mit diesem Hund in einer Notfallsituation auf. Der Hund litt an einer akuten, schmerzhaften Bauchspeicheldrüsenentzündung.

Der Verein, der alle übrigen Rechnungen immer bezahlt hatte, darunter auch alle früheren Behandlungskosten dieses Tieres, wie auch dessen letztliche Euthanasierung, zahlte die Rechnung der Tierärztliche Klinik am Alzeyer Kreuz nicht, während er noch die Anzahlung, die die Beklagte dort direkt vor Ort leisten musste, noch anerkannt hatte.

Sämtliche Bemühungen der Beklagten, zunächst der Ehefrau des Betreibers der Klinik selbst und dann dem Inkassounternehmen der Tierklinik zu erläutern, dass sie nicht Eigentümerin des mittlerweile eingeschläferten Hundes war, sondern lediglich ehrenamtlich und damit unbezahlt in dem Tierschutzverein half, wurden ignoriert. Die Beklagte, nicht der Verein und Eigentümer des Hundes, wurde schließlich auf Zahlung verklagt, wobei der Beklagten von der Tierklinik gerichtsöffentlich sogar unterstellt wurde, dass der Hund ihr Eigentum gewesen sei und sie für ihr Eigentum nicht einstehen wolle.

Der Richter am Amtgericht Simmern, Richter Kolling, forderte die Beklagte daher auf, Beweis dafür zu erbringen, dass es sich nicht ihren Hund, sondern um einen Tierschutzhund handelte, was diese umfangreich erfüllte. Die Eigentümerstellung war sodann im weiteren Verfahren unstreitig.

In Folge wurde thematisiert, ob die Beklagte ausreichend deutlich gemacht habe, dass es sich um einen Hund des Vereins und nicht ihr Eigentum handle. Hierzu wurde der von der Beklagten angebotene Zeuge, der die ganze Zeit über in der Tierklinik anwesend war vom Richter am Amtsgericht  Simmern, Richter Kolling, nicht angehört.

Ohne Zeugen im Verfahren gehört zu haben, urteilte Richter Kolling, dass die Beklagte entweder nicht kundgetan hätte, dass sie für eine andere Person handeln wolle oder aber der Kläger, die Tierärztliche Klinik am Alzeyer Kreuz, es jedenfalls ablehnte für eine andere Person – den Tierschutzverein – zu handeln und deshalb die ehrenamtliche Helferin, die Beklagte, die Behandlungskosten des Hundes, wie auch die Verfahrenskosten so oder so zu tragen habe.

Die Inkassokosten wurden der Tierklinik indes abgesprochen.

Aufgrund des Streitwerts, der nach der vor Ort für den Verein gezahlten Anzahlung durch die Klägerin, unter dem Berufungswert von 600,00 Euro blieb, kann gegen das Urteil keine Berufung eingelegt werden.

Die Beklagte muss ihren Schaden nun bei dem Tierschutzverein, für den sie nicht mehr tätig ist, einklagen.

Fazit: Es handelt sich lediglich um ein Amtsgerichtsurteil. Wäre das Urteil berufungsfähig, hätte Richter Kolling nicht auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet, da sein Urteil ansonsten vom Berufungsgericht voraussichtlich kassiert worden wäre. So ist dieses Amtsgerichtsurteil unangreifbar und im Grunde kann der Richter deshalb urteilen, was er möchte.

Indem sich viele Tierarztrechnungen unter der Berufungssumme von 600,00 Euro bewegen, ist angesichts dieses Urteils dennoch für alle Ehrenamtlichen in Vereinen Vorsicht geboten, da andere Amtsgerichte es sich ebenso leichtmachen könnten. 

In keinem Fall, auch nicht in Notfällen, wenn es um Leben und Tod des Tieres geht und im Grunde keine Zeit für Formalitäten ist, sollte ein Ehrenamtlicher ohne ausdrückliche, ausführliche, eindeutige Vollmacht des Vereins, für den er ehrenamtlich arbeitet, ein Tier in eine tierärztliche Behandlung geben. Oder aber in Kauf nehmen, selbst zahlen zu müssen.

Sollte die Frage aufkommen, ob der Verein insolvent ist – was i. v. F. auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war – wird der Tierarzt oder die Tierklinik sich ggf. nicht scheuen, den in Anspruch zu nehmen, der sich unbezahlt für den Verein engagierte. Jedenfalls handhabt dies die hier klagende Tierärztliche Klinik am Alzeyer Kreuz so.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Nicole Koch LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten