Behindertengerechter Umbau als außergewöhnliche Belastung
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[image]Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann Mehraufwand, der sich aufgrund eines behindertengerechten Umbaus des Hauses oder der Wohnung ergeben hat, als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Umgestaltung des Wohnumfelds ist Mehraufwand
Gemäß § 33 EStG sind außergewöhnliche Belastungen solche Aufwendungen, die den Betrag übersteigen, der bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit den gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem gleichen Familienstand entsteht. Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Aus- oder Umbau fallen regelmäßig darunter.
Mehraufwand nicht durch Frei- bzw. Pauschbeträge abgedeckt
Eine Krankheit oder Behinderung wie die im zugrunde liegenden Streitfall (Grad der Behinderung des Kindes: 100 %) ist als tatsächliche Zwangslage anzusehen, die den Umbau in eine behindertengerechte Wohnung unbedingt nötig macht. Die anfallenden Kosten entstehen zwangsläufig, nicht aufgrund einer frei gewählten Wohnsituation.
Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau sind laut BFH nicht durch Grund- oder Kinderfreibetrag und auch nicht durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgedeckt. Denn Grund- und Kinderfreibetrag decken lediglich den gewöhnlichen Wohnbedarf von gesunden und nicht behinderten Steuerpflichtigen bzw. der Angehörigen ab. Der Behinderten-Pauschbetrag gleicht laufende und typische Mehraufwendungen aus, jedoch keine zusätzlichen Krankheitskosten. Der Pflege-Pauschbetrag umfasst nur die Aufwendungen, die durch die Pflege einer Person entstehen. Umbaukosten sind also von keinem dieser Frei- bzw. Pauschbeträge erfasst.
Durch den Umbau etwaig erlangter Gegenwert unwesentlich
Der durch den Umbau erlangte Gegenwert steht der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht entgegen. Da die Behinderung den Umbau unausweichlich macht, tritt der erlangte Gegenwert gegenüber den Mehraufwendungen in den Hintergrund.
Lediglich Mehrkostenbetrag abzugsfähig
Allerdings sind nicht die gesamten Aufwendungen für den Umbau steuerlich abzugsfähig, sondern nur die Mehrkosten, die auf der behindertengerechten Umgestaltung beruhen, zzgl. der darauf entfallenden Schuldzinsen. Der in Abzug gebrachte Mehraufwand darf einen angemessenen Betrag nicht überschreiten, zudem sind von der Pflegekasse geleistete Zuschüsse anzurechnen.
(BFH, Urteil v. 24.02.2011, Az.: VI R 16/10)
(HEI)
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