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Behinderter Mitreisender als Mangel?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Urlauber können nicht verlangen, dass keine behinderten Reisenden an einer Gruppenreise teilnehmen. Deren intensive Betreuung durch das Personal stellt somit keinen Mangel dar.

So kurz der Jahresurlaub ist, so wichtig ist es den Reisenden, dass ihr Urlaub möglichst perfekt ist. Umso ärgerlicher ist es dann natürlich, wenn der Flug Verspätung hat oder die Hotelunterkunft einer Baustelle gleicht. Doch liegt auch dann ein Mangel vor, wenn die Reiseleitung sich besonders um einen behinderten Mitreisenden kümmert und daher weniger Zeit für die übrigen Urlauber hat?

Urlauber fühlen sich vernachlässigt

Ein Ehepaar buchte eine Studienreise nach Südafrika, die sich aber als Odyssee entpuppte: Der Hinflug hatte mehr als vier Stunden Verspätung, das Bad war von Schimmel befallen und während eines Ausflugs hatte die Reisegruppe eine Buspanne. Zuhause angekommen, minderten die Eheleute deswegen den Reisepreis. Später bemängelten sie zusätzlich, dass ihre Reiseleitung sie vernachlässigt habe, weil sie sich verstärkt um einen behinderten Mitreisenden gekümmert habe. Der Reiseveranstalter müsse aber dafür sorgen, dass nur Urlauber, die die Reisestrapazen alleine bewältigen können oder eine persönliche Betreuung dabei haben, auf die Reise mitgenommen werden dürfen. Sie wollten deswegen noch einmal gerichtlich den Reisepreis mindern.

Reisepreisminderung unzulässig

Das Amtsgericht (AG) München verneinte einen Reisemangel und damit das Recht des Ehepaares, den Reisepreis erneut zu mindern. Schließlich schuldete der Reiseveranstalter keine nicht behinderten Mitreisenden. Vielmehr sollte sich das Ehepaar nach Ansicht des Gerichts daran erfreuen, nicht selbst behindert zu sein, anstatt sich darüber zu beklagen, dass auch behinderte Menschen in den Urlaub fahren wollen - und zwar selbst dann, wenn sie eine intensive Betreuung durch das Reisepersonal benötigen. Immerhin gehört es zum allgemeinen Risiko bei einer Gruppenreise, wenn ein Mensch mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung mitfährt.

Im Übrigen hatten sie wegen der Mängel wie der Flugverspätung und des verschimmelten Bades bereits einen Ausgleich erhalten. Und wegen der Buspanne konnte das Ehepaar ebenfalls keine Mängelansprüche geltend machen: Sie war lediglich eine hinzunehmende „Unannehmlichkeit".

(AG München, Urteil v. 01.12.2011, Az.: 223 C 17592/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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