Behördlich Quarantäne – Urlaub ade?

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Das Thema Work-Life-Balance gewinnt im Arbeitsleben immer stärker an Bedeutung. Daher achten viele Arbeitnehmer* bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages auf die Anzahl der gewährten Urlaubstage. Ausgehend von einer 5-Tage-Woche stehen einem Arbeitnehmer in Deutschland pro Kalenderjahr 20 Tage und damit insgesamt 4 Wochen Urlaub mindestens zu. Diese 4 Wochen müssen daher gut und effektiv verplant werden.


Erkrankt ein Arbeitnehmer während des beantragten und gewährten Urlaubs und liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) vor, dann werden die Urlaubstage grundsätzlich nicht verbraucht und bleiben erhalten.

Was passiert aber mit den Urlaubstagen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub in einer behördlich angeordneten Quarantäne verbringen muss?

Hierüber hat das Landesarbeitsgericht Köln am 13.12.2021, Az. 2 Sa 488/21 wie folgt entschieden:

Ein Arbeitnehmer hatte Urlaub beantragt. In der Zeit des von ihm beantragten und gewährten Urlaubs kam es zu einer Corona-Infektion und zu einer häuslichen Quarantäne. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Arbeitnehmer sein Haus/seine Wohnung nicht verlassen durfte und daher aus seiner Sicht der beantragte und gewährte Urlaub ins Leere lief. Der Arbeitnehmer hatte allerdings keine Krankheitssymptome. Aus diesem Grund hatte ihm der behandelnde Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Das benannte Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Quarantäneanordnung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleichstellt ist und der beantragte Urlaub daher als verbraucht gilt. Gut für den Arbeitgeber. Schlecht für den Arbeitnehmer.

Anzumerken ist, dass das benannte Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat. Dies bedeutet, dass das Bundesarbeitsgericht abschließend über die Frage entscheiden wird, ob bei einer behördlich angeordneten Quarantäne und dem Nichtvorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der gewährte Urlaub tatsächlich verbraucht wird oder ob die Urlaubstage erhalten bleiben.


Andrej Greif

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


*der Begriff Arbeitnehmer wird geschlechtsneutral für m/w/d verwendet


Falls Sie Fragen zum Arbeitsrecht, insbesondere zum Thema Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung haben, beraten wir Sie gern. 

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Herr Rechtsanwalt Andrej Greif ist seit 2007 als Rechtsanwalt und seit 2014 als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig. Er hat in seiner langjährigen Berufstätigkeit breits über 400 arbeitsgerichtliche Klageverfahren im gesamten Bundesgebiet durchgeführt.



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