Bei einem Betriebsübergang verliert der betriebliche Datenschutzbeauftragte sein Amt

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Bei einem Betriebsübergang, gehen zwar die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Erwerber über, nicht jedoch die Funktion eines Mitarbeiters als betrieblicher Datenschutzbeauftragter, meint das Arbeitsgericht Cottbus.

Seit dem Jahre 1992 war eine Arbeitnehmerin zugleich betriebliche Datenschutzbeauftragte. Am 1. Mai 2012 wurde der Betrieb von einer 100%igen Tochter des bisherigen Betriebs übernommen.  Mit dem Betriebsübergang gingen gemäß dem Gesetz auch sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den neuen Arbeitgeber über. In der Zeit vom 1. Mai bis zum 6. Juni 2012  war die Arbeitnehmerin weiterhin als Datenschutzbeauftragte tätig, wobei unklar blieb, ob dies für den alten oder den neuen Arbeitgeber erfolgt ist. Mit Schreiben vom 6. Juni widerrief der bisherige Betrieb ihre Bestellung als Datenschutzbeauftrage des bisherigen Betriebes. Der neue Betrieb bestellte zugleich einen neuen, externen Datenschutzbeauftragten.

Die Arbeitnehmerin meint, dass sie Datenschutzbeauftragte des übernehmenden Betriebes sei, weil Ihr Amt mit dem Betriebsübergang gleichfalls übergegangen sei und erhebt entsprechende Klage gegen den alten und den neuen Betrieb.

Das Gericht wies ihre Klage ab. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten wird nicht als Anhängsel  zum Arbeitsvertrag vom Betriebsübergang auf den neuen Betrieb mit erfasst. Die schriftliche Bestellung zur Datenschutzbeauftragten ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern die Folge einer gesetzlichen Verpflichtung nach Datenschutzrecht.

Die Arbeitnehmerin ist mithin nicht die Datenschutzbeauftragte des übernehmenden Betriebes.

(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 14.02.2013;  3 Ca 1043/12)

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