Bei Fehler droht teure Abmahnung: Zubehör für Markenprodukte richtig bewerben

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Besonders lukrativ ist es, Zubehör für Markenprodukte zu bewerben oder bei der Bewerbung eines Produktes darauf hinzuweisen, für welche Markenprodukte die Ware verwendet werden kann.


Fehler können hier sehr schnell sehr teuer werden, da in diesem Fall eine Abmahnung wegen eines Markenrechtsverstoßes droht mit der Folge, dass Abmahnkosten, eine strafbewehrt Unterlassungserklärung sowie Auskunft und Schadenersatz gefordert werden können.


Zunächst: Bei einem Originalmarkenprodukt des Herstellers darf die Marke selbstverständlich zur Beschreibung verwendet werden. Dies gilt wohl gemerkt dann, wenn es sich um echte Markenware handelt, die mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden ist.


Markenware, die ohne Zustimmung des Markeninhabers von außerhalb der Europäischen Union importiert wird, ist ein sogenannter Parallelimport und eine Markenrechtsverletzung. Abgemahnt werden Parallelimporte z.B. im Bereich Parfum und Kosmetik.


Bewerbung von Zubehör für Markenprodukte


§ 23 MarkenG (eine ähnliche Regelung gibt es für Unionsmarken in der Unionsmarkenverordnung) regelt:


„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr folgendes zu benutzen:


3. Die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere, wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.“



Wichtig in diesem Zusammenhang:


Die Benutzung der Marke muss für die Bezeichnung der kompatiblen Ware tatsächlich und zwingend notwendig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn das Produkt auch für viele andere Produkte verwendet werden kann und nicht nur ausschließlich für das Markenprodukt.


Ein Beispiel:


Ein Ladegerät mit einem USB-C-Kabel kann für eine Vielzahl von Smartphones verwendet werden. Ein Hinweis darauf, dass das Produkt kompatibel zu Samsung oder anderen Herstellern von Smartphones ist, ist markenrechtlich nicht notwendig und könnte eine Markenrechtsverletzung sein.


Eine Markenbeschreibung der Kompatibilität sollte daher nur dann verwendet werden, wenn das Produkt ausschließlich für ein bestimmtes Markenprodukt verwendet werden kann und als Kontrollüberlegung, das Produkt ohne die Marken- und Typenbezeichnung gar nicht vernünftig beworben werden kann.


Ein Beispiel ist z.B. kompatibles Druckerzubehör.


Ohne die Benennung des Druckerherstellers und des Typs lässt sich diese Ware kaum verkaufen.


Auf Kompatibilität deutlich hinweisen


Ein weiteres Praxisproblem ist, dass die Marke zur Bezeichnung der Kompatibilität falsch verwendet wird und der Eindruck entsteht, es würde sich um ein Originalmarkenprodukt handeln.


Es macht markenrechtlich einen erheblichen Unterschied, ob ein Produkt z.B. beschrieben wird mit „Epson Druckerpatrone…“ oder „Druckerpatrone kompatibel zu Epson..“.


Im ersten Beispiel wird markenrechtlich angenommen, dass es sich um ein Originalprodukt des Herstellers handelt. Im zweiten Beispiel wird deutlich, dass es sich um ein kompatibles Zubehörprodukt handelt.


Es sollte daher in diesen Fällen möglichst deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um ein Originalprodukt handelt, z.B. durch die Formulierung „passend für“ oder „kompatibel zu“ und dann der Name des Markenherstellers.


Möglich aber bei Markeninhabern nicht so beliebt sind manchmal problematisch ist nur die Verwendung des Begriffes „für“ (Markename).


Es darf neben der Überschrift dann natürlich weder im ausführlichen Link des Angebotes im Internet noch in der weiteren Artikelbeschreibung eine Formulierung geben, aus der man entnehmen kann, dass das Produkt vom Hersteller selbst stammt, wie z.B. bei Artikelmerkmalen oder Produktmerkmalen, wie sie zum Teil bei eBay oder bei Amazon durch die Plattform selbst und den dortigen Produktkatalog vorgegeben werden.


Nur Wortmarke verwenden


Es gibt unterschiedliche Markenformen, zum einen die Wortmarke, die Bildmarke (dabei handelt es sich nur ein Bild) und die Wort-/Bildmarke.


Bei der Wort-/Bildmarke gibt es einen Wortbestandteil und gleichzeitig jedoch ein Bildbestandteil, z.B. das „VW“ Logo oder die Darstellung von „Coca Cola“.


Während die Verwendung des Wortbestandteils der Marke gemäß § 23 MarkenG zulässig ist, gibt es rechtlich gesehen keinen Grund eine Bildmarke oder eine Wort-/Bildmarke zu verwenden.


Selbst bei einer deutlichen Kennzeichnung eines kompatiblen Produktes als kompatibel kann es somit markenrechtliche Probleme geben, wenn die Wort-/Bildmarke verwendet wird.


Der Hinweis in einer Artikelbeschreibung, dass ein Markenname lediglich zur Verdeutlichung der Kompatibilität verwendet wird, ist nach unserer Auffassung rechtlich überflüssig. Wichtig ist, dass aus Artikelüberschrift und Artikelbeschreibung deutlich wird, ob es sich um ein Original-Markenprodukte handelt oder um ein kompatibles Zubehörprodukt.


Ich berate Sie bei einer markenrechtlichen Abmahnung wie aber auch, wie Sie Zubehörprodukte für Markenprodukte korrekt bewerben.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Shopbetreiber, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz.

  Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben eine markenrechtliche Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung  erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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