Bei Teilnahme an einem Aufbauseminar kann vom Fahrverbot abgesehen werden!
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Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene vom AG Traunstein wegen fahrlässiger Unterschreitung des Mindestabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldstrafe von 960,- € verurteilt. Er hatte bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h den erforderlichen Abstand von 66,50 m mit 18,10 m weit unterschritten.
Die Regelbuße bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von weniger als 3/10 bei einem Tempo von mehr als 130 km/h liegt gewöhnlich bei 240,- €, 4 Punkten und einem Monat Fahrverbot. Von der Verhängung eines Fahrverbotes sah das Gericht aber ausnahmsweise ab. Denn der Betroffene nahm zwischenzeitlich an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs.8 StVG teil. Die Teilnehmer solcher Aufbauseminare sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen.
Der Betroffene legte zudem dar, dass er beruflich deutschlandweit tätig und damit auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Das Gericht erklärte hierzu, dass von der Erziehungsfunktion des Fahrverbotes im vorliegenden Fall abgesehen werden könne, da die deutliche Erhöhung der Geldbuße ausreichend Warnfunktion gegenüber dem Betroffenen habe.
AG Traunstein vom 14.11.2013
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner.
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